Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug beinhaltet verschiedene einzelne Massnahmen. Diese sind nur lose miteinander verbunden und bedingen sich nicht wechselseitig. Der Bundesrat trennt deshalb die Änderungen in zwei separate Vorlagen auf: Vorlage 1 betrifft die Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Vorlage 2 die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Inhalt der Vorlagen Vorlage 1: Änderung des StGB
Das geltende schweizerische StGB stellt ein flexibles und relativ geschlossenes Sanktionensystem zur Verfügung und erlaubt es, gefährliche Straftäter
wiedereinzugliedern oder – falls dies nicht möglich ist – solange von der
Gesellschaft fernzuhalten, als dies zur Verhinderung von schweren Straftaten notwendig ist. Es bietet somit bereits heute eine sehr hohe Sicherheit. Eine
Überprüfung des Sanktionenvollzugs hat gezeigt, dass Optimierungen im
Bundesrecht möglich sind und von den Kantonen auch gewünscht werden. Diese Optimierungen sollen mit dieser Vorlage umgesetzt werden.
Die Vorlage 1 setzt drei Motionen um (Mo. Rickli 11.3767, Keine unbegleiteten Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte; Mo. RK-N 16.3002, Einheitliche
Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern; Mo. Guhl 17.3572,
Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung).
Der Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung der Motion 11.3767 soll
sicherstellen, dass Straftäter, die sich im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befinden, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden.
Die Umsetzung der Motion 17.3572 soll den administrativen Aufwand verringern, der durch die jährliche Überprüfung der Verwahrung entsteht: Die Verwahrung soll nur noch alle drei Jahre von Amtes wegen überprüft werden, wenn die bedingte Entlassung vorher dreimal in Folge abgelehnt worden ist.
Für die Umsetzung der Motion 16.3002 hat das Bundesamt für Justiz in
Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Bericht erstellt, in dem die Ausgangslage und der Handlungsbedarf analysiert worden ist. Aufgrund dieser Erkenntnisse schlägt der Bundesrat vier Änderungen vor:
Präzisierung der Vorschriften betreffend die Zusammensetzung und
Anrufung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern. Dies soll Rechtsunsicherheiten in der Praxis beseitigen und die Rolle der Fachkommission stärken.
Vereinfachung der Zuständigkeiten bei Aufhebung, Änderung oder
Verlängerung einer Massnahme. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten beim Gericht und die Legitimation der Vollzugsbehörde zur Einlegung eines Rechtsmittels soll das Verfahren zur Änderung der Sanktion schneller und effizienter werden.
Eine klare Regelung für die Berechnung der Dauer einer
freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahme soll eine einheitliche und sichere Fristberechnung durch die Vollzugsbehörden ermöglichen.