Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Bericht des BJ skizziert die allfällige Schaffung eines Instruments, das es ermöglicht, gefährliche Täter am Ende der Sanktion zu betreuen bzw. zu überwachen, eine Vereinfachung des Verfahrens bei der Zuteilung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungs- und Justizbehörden, eine klare Regelung zur Massnahmendauer, und die Zusammensetzung und Anrufung der Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter.
Das Thema Informationsaustausch, insbesondere die Fragen der Weitergabe von Auskünften und der Achtung des Arztgeheimnisses, erachtet der Bericht des BJ dagegen nicht als prioritär. Die Mehrheit der Kantone ist hier in den letzten Jahren im Rahmen ihrer eigenen gesundheits- bzw. vollzugsrechtlichen Zuständigkeit bereits gesetzgeberisch tätig geworden,4 und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hat medizinisch-ethische Richtlinien zu diesem Thema verabschiedet.5
Die Motion 16.3002 umfasst nicht Massnahmen zur Bekämpfung von sogenannten terroristischen Gefährdern ausserhalb des Justizvollzuges. Für die Bekämpfung dieses Phänomens hat der Bundesrat eine spezifische Vorlage ausgearbeitet und an das Parlament überwiesen.6
1.1.3 Motion 17.3572 Guhl. Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung
Die Motion Guhl wurde vom Parlament am 28. Februar 2018 angenommen. Der Bundesrat ist danach beauftragt, Artikel 64b StGB dahingehend anzupassen, dass die zuständige Behörde erst wieder nach drei Jahren oder auf begründeten Antrag eine bedingte Entlassung zu prüfen hat, wenn bei einem verwahrten Täter das jährliche Gutachten zur Prüfung einer bedingten Entlassung dreimal in Folge negativ ausgefallen ist.
1.2 Geltendes Recht und Handlungsbedarf
1.2.1 Das Sanktionensystem des StGB und der Justizvollzug in der Schweiz
Das schweizerische StGB unterscheidet zwischen Strafen und Massnahmen. Das Sanktionensystem ist dualistisch-vikariierend konzipiert. Das bedeutet, dass die rechtsanwendenden Behörden Strafen und Massnahmen nebeneinander aussprechen können bzw. müssen7, aber den wegen einer Massnahme erlittenen Freiheitsentzug an die zu verbüssende Freiheitsstrafe anrechnen müssen8. Für den Vollzug gilt der Grundsatz «Massnahme vor Strafe» (Art. 57 Abs. 2 StGB).
Das Sanktionensystem zeichnet sich seit der Revision im Jahr 2007 durch grosse Flexibilität aus.9 Es ist möglich, bei einem Täter im Vollzug einer Freiheitsstrafe
4 Bericht des BJ zur Motion 16.3002 (Fn. 2), Ziff. 5.4.5.
5 SCHWEIZERISCHE AKADEMIE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, Bern 2018, Ziff. 10.
6 19.032 Geschäft des Bundesrates. Bundesgesetz Entwurf über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT).
7 Dualismus, Art. 57 Abs. 1StGB.
8 Vikarismus, Art. 57 Abs. 3, Art. 62b Abs. 3 und Art. 63b Abs. 1 StGB.
9 Dazu BGE 145 IV 167 E. 1.7.