Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen ist bei einem Täter, der ein Delikt nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat, zu prüfen, ob er die Voraussetzungen der Gemeingefahr gemäss Artikel 75a Absatz 3 StGB erfüllt.

Die Motion 11.3767 Rickli wollte «Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte» ausschliessen. Sie wurde vom Ständerat am 15. Dezember 2015 abgeändert und vom Nationalrat am 14. Juni 2016 in der geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat ist damit beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 64 StGB vorzulegen, so dass unbegleitete Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte ausgeschlossen sind.

1.2.3 Überprüfung der Verwahrung

Nach Artikel 64b Absatz 1 Buchstabe a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.

Die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung verursacht einen hohen administrativen Aufwand. Innerhalb dieser Zeitspanne verringert sich bei verwahrten Tätern das Rückfallrisiko kaum in einem solchen Mass, dass diese Vollzugsöffnung realistisch wäre.

1.2.4 Berechnung der Dauer von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen

Im geltenden Recht fehlt eine Bestimmung zur Berechnung der Dauer von freiheitsentziehenden Massnahmen. Es ist somit nicht zweifelsfrei geregelt, ob z.B. die Organisationshaft bis zur Einweisung in eine geeignete Vollzugseinrichtung an die Dauer der Massnahme anzurechnen ist. Das Bundesgericht hatte in den letzten Jahren mehrmals über Unsicherheiten in Bezug auf die Berechnung von sich daraus ergebenden Fristen zu entscheiden.18

Um die einheitliche Berechnung der Dauer von freiheitsentziehenden Massnahmen in der Praxis sicherzustellen, soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung in allgemein gültiger Form kodifiziert und präzisiert werden. Dadurch soll die Fristverwaltung bei den Vollzugsbehörden erleichtert werden, so dass z.B. Verlängerungs- oder Änderungsanträge rechtzeitig gestellt werden können.

1.2.5 Zuständigkeiten bei Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme

Die Zuständigkeiten bei der Aufhebung einer bestehenden Massnahme und der Anordnung einer neuen Massnahme sind im geltenden StGB zweigeteilt: Für die Aufhebung ist die Vollzugsbehörde zuständig, und für die Änderung oder Verlängerung das Gericht. Weil zwischen beiden Entscheiden ein enger Zusammenhang besteht, können die Kantone die Kompetenz zur Aufhebung ebenfalls dem Gericht zuweisen.19

18 Siehe insb. BGE 142 IV 105 E. 4.2; 145 IV 65 E. 2.3; zur sog. Organisationshaft siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.5.

19 Urteil des Bundesgerichts 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5, zur Publikation vorgesehen.