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Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten

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Energiegesetz Vorentwurf (April 2020) (EnG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Energiegesetz vom 30. September 20162 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Zweck, Ziele, Richtwerte und Grundsätze

Art. 2 Ziele für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1 Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 11 400 GWh und im Jahr 2050 mindestens 24 200 GWh zu betragen.

2 Die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft hat im Jahr 2035 mindestens 37 400 GWh und im Jahr 2050 mindestens 38 600 GWh zu betragen. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Werten enthalten.

3 Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Technologien weitere Zwischenziele festlegen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

1 Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn:

a. sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leistet; und

SR ..........

1…

2 SR 730.0

2020–......