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Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten
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Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
1 Für neue Biomasseanlagen und erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3 Kein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:
a. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
b. Schlammverbrennungs-, Klärgas-, Deponiegasanlagen;
c. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
Art. 27a Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
1 Für neue Windenergieanlagen in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) kann, wenn der Windpark eine Leistung von mindestens 10 MW aufweist, ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.
2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3 Für Windmessungen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Windmessungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 abgezogen.
4 Für einzelne Windenergieanlagen kann abweichend von Absatz 1 ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden, wenn der Standortkanton den Bau von einzelnen Windenergieanlagen vorsieht.
Art. 27b Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen
1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:
a. die Prospektion von geothermischen Ressourcen;
b. die Erschliessung von geothermischen Ressourcen;
c. neue Geothermieanlagen.
2 Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3 Für die Projektierung von neuen Geothermieanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 Buchstabe c abgezogen.
Art. 28 Abs. 1 und 2
1 Wer einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel in Anspruch nehmen will, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.