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Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten

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Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1 Für neue Biomasseanlagen und erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3 Kein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);

b. Schlammverbrennungs-, Klärgas-, Deponiegasanlagen;

c. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

Art. 27a Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1 Für neue Windenergieanlagen in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) kann, wenn der Windpark eine Leistung von mindestens 10 MW aufweist, ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3 Für Windmessungen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Windmessungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 abgezogen.

4 Für einzelne Windenergieanlagen kann abweichend von Absatz 1 ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden, wenn der Standortkanton den Bau von einzelnen Windenergieanlagen vorsieht.

Art. 27b Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen

1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a. die Prospektion von geothermischen Ressourcen;

b. die Erschliessung von geothermischen Ressourcen;

c. neue Geothermieanlagen.

2 Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3 Für die Projektierung von neuen Geothermieanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 Buchstabe c abgezogen.

Art. 28 Abs. 1 und 2

1 Wer einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel in Anspruch nehmen will, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.