Vorlage

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

d. Angaben zu finanz-, verbrauchs- und emissionsrelevanten Einsparungen oder Mehraufwendungen gegenüber anderen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und deren serienmässig hergestellten Bestandteilen.

Art. 55 Abs. 1 und 3

1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 und der Richtwerte nach Artikel 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Ziele nach Artikel 2 und der Richtwerte nach Artikel 3. Zeichnet sich ab, dass diese Werte nicht erreicht werden können, so beantragt er die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

Art. 70 Abs. 1 Bst. b

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

b. im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

Art. 73 Abs. 1 und 2

Aufgehoben

Art. 75a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1 Wurde dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Einmalvergütung oder dem Betreiber einer Wasserkraft- oder Biomasseanlage der Investitionsbeitrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dem Grundsatz nach zugesichert, so steht ihm diese weiterhin zu. Es gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 20163.

2 Die bis zum letzten Stichtag vor Inkrafttreten der Änderung vom … eingereichten vollständigen Gesuche um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW, werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

3 Die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom … eingereichten vollständigen Gesuche um einen Investitionsbeitrag für bestehende Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW oder für Biomasseanlagen werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

3 AS 2018 1811