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Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten

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Art. 36 Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

1 Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten:

a. ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die:

1. wettbewerblichen Ausschreibungen,

2. Geothermie-Investitionsbeiträge und -Garantien,

3. Entschädigung nach Artikel 34;

b. ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW.

2 Für Wasserkraftanlagen nach Artikel 26 Absatz 7 können die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe b, die für die gesamte Dauer der Fördermassnahme zur Verfügung stehen werden, jederzeit verwendet werden.

3 Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

4 Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen.

Art. 38 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2 und 4

1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar:

b. des Jahres 2036 für:

1. Einmalvergütungen nach den Artikeln 25 und 25a,

2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26–27b,

4. Geothermie-Garantien nach Artikel 33.

Art. 44 Abs. 1

1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, Vorschriften über:

a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz, der Emissionen sowie der im Gebrauch und über den ganzen Lebenszyklus betrachteten energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;

b. das energietechnische Prüfverfahren;

c. die Anforderungen an das Inverkehrbringen;