Vorlage
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
2 Wer ohne Zusicherung oder ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Anlage beginnt, erhält keinen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel.
Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und Abs. 3 und Bst. h–k
Einzelheiten
1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:
2Aufgehoben
3 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:
h. unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien;
i. Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach Art. 26–27b bei bestimmten Leistungsklassen;
j. die Herabsetzung der Obergrenze von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c;
k. dass Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung stellen müssen.
Art. 30 Abs. 4 Bst. e
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
e. die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b );
Art. 33 Geothermie-Garantien
1 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.
Art. 35 Abs. 2 Bst. d und g
2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
d. die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
g. die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;