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Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten

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4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Menge betragen würde.

5 Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Menge betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt:

a. nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird;

b. die zugesicherten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht;

c. die im Angebot zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise aufweist.

Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a. neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW;

b. erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen; und

c. erhebliche Erneuerungen von Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW und höchstens 5 MW.

2 Kein Anspruch auf Investitionsbeitrag besteht für den Anteil des Umwälzbetriebs einer Anlage.

3 Der Investitionsbeitrag nach Absatz 1 Buchstaben a und b beträgt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW höchstens 60 Prozent, für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW sowie für die Erneuerungen nach Absatz 1 Buchstabe c höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

4 Für die Projektierung neuer und erheblich erweiterter Wasserkraftanlagen, die die Anforderungen nach den Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 erfüllen, kann ein Beitrag in Anspruch genommenn werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 abgezogen.

5 Die Untergrenzen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzunganlagen.

6 Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von der Untergrenze gemäss Absatz 1 ausnehmen, sofern sie:

a. innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; und

b. mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind.

7 Das UVEK bezeichnet Anlagen, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 bei der Gewährung des Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a und b prioritär behandelt werden.