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Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 8 Seiten

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Art. 15 Abs. 4

4 Dieser Artikel gilt auch, wenn die Produzenten einen Investitionsbeitrag nach dem

5. Kapitel in Anspruch nehmen. Er gilt nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.

Art. 16 Abs. 2

2 Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel in Anspruch nehmen.

Art. 19 Abs. 6

6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.

Gliederungstitel vor Art. 24

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen

Art. 24 Grundsatz

Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels und, sofern die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen

1 Für neue und erheblich erweiterte Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.

2 Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

3 Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.

Art. 25a Auktionen für die Einmalvergütung

1 Für neue Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird.

2 Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, und für Anlagen, die vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 Gebrauch machen, kann er je separate Auktionen mit unterschiedlichen Bedingungen vorsehen.

3 Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen.