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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 6 Seiten
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Ziff. 112 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Stickoxide und Ammoniak
1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 113
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.
Ziff. 114 Abs. 2, 3 und 4
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.
3 Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:
a. die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3 betragen;
b. der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3 nicht überschreiten.
4 Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.
Ziff. 115
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 119 Abs. 1 Bst. a
1 Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
a. Stickoxiden und Ammoniak;