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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 6 Seiten

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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 523 Abs. 2bis und 3

2bisBei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.

3 Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis kleinere Speichergrössen festlegen, wenn dies aus technischen oder betrieblichen Gründen angezeigt ist.