Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 13 Seiten
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Suisstec lehnt den Vorentwurf ab, auch wenn er bei gewissen Konstellationen für eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen sorgen könnte. Die Ablehnung stützt der Verband insbesondere auf die Tatsache, dass die kantonalen Mindestlöhne den Mindestlöhnen in ave GAV vorgehen würden.
3.3 Art 7b EntsG und Art. 16a BGSA (Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben)
3.3.1 Kantone
Zu den neuen Artikeln 7b EntsG und 16a BGSA des Vorentwurfes nahmen 25 Kantone Stellung.
Eine Minderheit der Kantone (9) stimmte den Reglungen in den Artikel 7b EntsG und 16a BGSA des Vorentwurfes teilweise oder vollständig zu (AG, BS, FR, GE, JU, SG, TI, VD und ZH).
Die Mehrheit der Kantone (16) hat sich gegen die neuen Artikel zur Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung von Vollzugsaufgaben ausgesprochen (AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR und ZG).
Zustimmende Stellungnahmen:
AG beantragt die Bestimmung im Sinne der bereits angewendeten Praxis zu ergänzen, so dass ein Rückbehalt, eine Rückforderung oder eine Kürzung von Bundessubventionen nur bei Fehlen von achtenswerten Gründen möglich sind. Zudem regt AG an, dass detaillierte Ausführungen und Anwendungsbeispiele zur Härtefallregelung in den jeweiligen Absätzen 3 der beiden Bestimmungen in den Bericht aufgenommen werden.
BS ist der Auffassung, dass die neuen Regelungen eine ordnungsgemässe Verwendung der Subventionen und eine Gleichbehandlung aller Kantone gewährleisten.
FR und JU weisen darauf hin, dass die Folgen der Nichterfüllung und mangelhaften Erfüllung bereits heute in den Leistungsvereinbarungen mit dem Bund geregelt sind, weshalb keine grundsätzlichen Einwände gegen die neuen Bestimmungen vorgebracht werden. FR regt jedoch an, dass eine vorgängige Mahnpflicht aufgenommen wird und die Kürzung, Streichung oder Rückforderung einen formellen Entscheid mit entsprechendem Rechtsweg voraussetzen.
Gemäss SG ist gegen die neuen Bestimmungen grundsätzlich nichts einzuwenden, ausser dass diese so formuliert werden müssen, dass den Besonderheiten der verschiedenen, im EntsG und im BGSA geregelten Abgeltungstatbestände Rechnung getragen wird. Weiter gibt SG zu bedenken, dass den Kantonen ihre Spielräume in der Ausgestaltung der Kontrollkonzepte belassen und diese bei der Beurteilung der Leistungserfüllung angemessen berücksichtigt werden müssen.
VD unterstützt die neuen Bestimmungen ebenfalls, kritisiert jedoch, dass der Kanton die finanziellen Folgen einer mangelhaften Erfüllung der flankierenden Massnahmen tragen soll, während die Kontrolltätigkeit in den Verantwortungsbereich der tripartiten Kommission fällt, welche sich aus Vertreten des Kantons und der Sozialpartner zusammensetzt. Weiter ist VD der Ansicht, dass ein Zins von jährlich 5 Prozent nicht systematisch, sondern nur bei schweren Pflichtverletzungen erhoben werden soll.
Ablehnende Stellungnahmen:
AI, AR, BE, BL, GR, NW, OW, SH und ZG befürchten, dass der Bund über die geplanten Änderungen zu stark in die Vollzugshoheit der Kantone eingreifen wird. Es werden Bedenken geäussert, dass den Kantonen in den Leistungsvereinbarungen mit dem Bund einseitig Kontrollvorgaben aufgezwungen werden und bei Nichterreichen dieser Kontrollzahlen systematisch eine Reduktion der Bundessubvention erfolgt.