Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 12 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.112.20-1/13/4

2. Ergebnisse der Vernehmlassung

Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahmen zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1.

2.1. Energieverordnung

2.1.1 Art. 2 Abs. 2 (Deklarationspflicht Herkunftsnachweise)

Der Kanton VS unterstützt die redaktionelle Präzisierung des Artikels 2 Absatz 2 EnV. SSH hält die Änderung im Gesamtkontext für nachvollziehbar.

2.1.2 Art. 9a (bewilligungsfreie Windmessungen)

Die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden befürwortet die neue Regelung. Es sind dies

insbesondere die 18 Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH, der SSV, die Parteien FDP, GLP und SP, VSE, Alpiq, EKK, VUE, Avenergy Suisse, HKBB, NWA und Agora.

Die Streichung der Baubewilligungspfllicht für temporäre Anlagen wird von den Umweltverbänden Pro Natura, WWF Schweiz, Naturfreunde Schweiz, Vogelwarte Sempach, Greenpeace und dem VCS mit dem Argument abgelehnt, die Messmasten könnten die Vogelwelt gefährden und ohne Bewilligungsverfahren könnten keine Auflagen zum Schutz der Vögel verfügt werden. Der Energie Club Schweiz lehnt den Ausbau der Windenergie in der Schweiz und damit auch die vorgeschlagene Regelung grundsätzlich ab.

Der Vernehmlassungsentwurf sieht in Artikel 9a Absatz 2 vor, dass die Kantone an Stelle des

aufgehobenen Bewilligungsverfahrens eine einfache Meldepflicht für die Erstellung der temporären Messeinrichtungen einführen können. Die Kantone LU und SZ sowie der SBV fordern, dass diese Meldepflicht verbindlich in allen Kantonen eingeführt werden müsse.

Der Verein Archäologie Schweiz fordert eine Anpassung des Artikels 9a dahingehend, dass temporäre Bauten nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, wenn keine überlagernden Schutzinteressen, wie z.B. archäologische Fundstätten, betroffen sind.

2.1.3 Art. 13 Abs. 2 (Definition der Leistung; nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage)

SSH beantragt, die gegenwärtige Leistungsdefinition von Wasserkraftanlagen (mittlere mechanische Bruttoleitung) durch «mechanische Bruttoleitung» ersetzen, da diese konstant sei.

2.1.4 Art. 16 (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch; nicht Teil der Vernehmlassungs-

vorlage)

Grüne, SP, Greenpeace, Naturfreunde Schweiz, Pro Natura, SES, WWF Schweiz, Swissolar und EVG Zentrum fordern Anpassungen an der Regulierung zur Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Im Einzelnen sollte

‒ der an Mieterinnen und Mieter weiterverrechnete Preis für die internen Kosten lediglich dem Kriterium genügen, 1 Rp./kWh günstiger zu sein als das externe Standardstromprodukt;

‒ klargestellt werden, dass die Kosten für die Verteilung der extern bezogenen Elektrizität auch an die Mieterinnen und Mieter weiterverrechnet werden dürfen;

‒ bei der Revision des Stromversorgungsgesetzes und der damit verbundenen Öffnung des Strommarktes ein Bestandesschutz für ZEV eingeführt werden, so dass Mieter aus einem ZEV nicht zu einem anderen Stromlieferanten wechseln können;

‒ die Übernahme bestehender Leitungen des Verteilnetzes durch ZEV erlaubt werden.

1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet 4/12 BFE-D-A33C3401/711