Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 12 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.112.20-1/13/4
2.2. Energieförderungsverordnung
2.2.1 Art. 9 Bst. b und d (Ausnahme von der Untergrenze; nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage)
SSH und Mhylab schlagen vor, dass die Ausnahmeregelung betreffend die Untergrenze auch für Anlagen gelten soll, bei denen Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 34 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) verwirklicht werden. Zudem sei in Buchstabe b zu ergänzen, dass Erneuerungen per se keine neuen Eingriffe in Gewässer auslösen.
2.2.2 Art. 14 Abs. 3 (Meldefrist Wechsel Direktvermarktung verkürzen)
Alle sich äussernden Vernehmlassungsteilnehmer (GE, VS, SP, Alpiq, VSE, Suissetec, SGV,
Swissolar, SBV, Ökostrom Schweiz, NWA, Agora) stimmen der Verkürzung der Meldefrist zum
Übertritt in die Direktvermarktung zu. Ökostrom Schweiz und SBV beantragen in diesem
Zusammenhang, dass eine Rückkehr in das Referenz-Marktpreissystem jederzeit möglich sein soll.
2.2.3 Art. 31 Abs. 2 (Erweiterungen von KEV-Anlagen)
Die Anpassung von Artikel 31 Absatz 2 der EnFV wird von den Kantonen AI, VS und ZG sowie von SSV, SBV, HEV, Greenpeace, Pro Natura, SES, VCS, WWF Schweiz, SSES, Swissolar, VUE, Agora, NWA und Prométerre begrüsst. Abgelehnt wurde die Vorlage von keinem der Teilnehmer.
2.2.4 Art. 47 Abs. 1 Bst. a (Präzisierung von Bst. a. Ausbauwassermenge für flexible Kraftwerke)
SH, VS, SP, SFV, HKBB und NWA begrüssen die Präzisierung ausdrücklich. SSH nimmt sie ohne Begeisterung zur Kenntnis. Der Kanton GR schlägt vor, die Bestimmungen zu Speichererfordernis auch auf andere Technologien auszuweiten.
Demgegenüber verurteilen einige Vernehmlassungsteilnehmende die Verschärfung des Erheblichkeitskriteriums. Laufwasserkraftwerke seien für die Versorgungssicherheit wichtig. Die Verschärfung setze ein falsches Zeichen, in dem sie die Erlangung eines Investitionsbeitrags erschwere (AG, TI, VD, Economiesuisse, Energie Club Schweiz, SWV, VSE, Alpiq, Mhylab).
Der Kanton VD befürchtet, dass einzelne Laufkraftwerkbetreibende bislang ungenutzte «Tagesspeicher» bei der Produktion einsetzen werden und somit neu wasserkraftsanierungspflichtig werden. Dies würde die entsprechende kantonale Planung nichtig machen.
2.2.5 Anhang 1.1 (Definition selbstständige Anlagen)
AG, BL, GR, VD, SH, VS, SP, SSH, Energie Club Schweiz, HKBB, NWA, VSE und Alpiq begrüssen die Anpassung ausdrücklich. SSH würde die Ausweitung der Definition generell auch für Nebennutzungsanlagen befürworten.
Der VUE schlägt vor, die Definition wie folgt zu ergänzen: «Dotierkraftwerke sowie Kraftwerke (…)
gelten als selbständige Anlagen, sofern sie die relevanten gesetzlichen Vorgaben wie selbständige Anlagen erfüllen». Damit würde sichergestellt, dass die Anlagen kein Hindernis für die Fische
darstellen.
2.2.6 Anhänge 1.2 und 2.1 (Aufzählung Grundbuchauszug anpassen)
Alle sich äussernden Vernehmlassungsteilnehmer (VS, GLP, SP, VSE, ECO Swiss, Greenpeace,
HEV, Naturfreunde Schweiz, Pro Natura, Swissolar, SBV, SES, SGV, SIA, Suissetec, SSES, VCS, WWF Schweiz, Agora, NWA, Solarspar) begrüssen ausdrücklich, dass dem Gesuch für die Teilnahme einer Photovoltaikanlage am Einspeisevergütungssystem oder für eine Einmalvergütung für eine Photovoltaikanlage ein dem Grundbuchauszug gleichwertiges Dokument eingereicht werden kann.
2.2.7 Anhang 2.1 (Anpassung Sätze Einmalvergütung ab 1. April 2021)
Der Vorschlag zur Anpassung der EIV-Vergütungssätze wird zumindest grundsätzlich begrüsst von den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, NE, NW, SG, SH, TG, TI, ZG sowie von FDP,
6/12 BFE-D-A33C3401/711