Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 13 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 29. April 2020 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung eines vollen Lastenausgleichs und der Auflösung des Fonds Familienzulagen Landwirtschaft (FLG-Fonds). Die Dauer der Vernehmlassung wurde aufgrund der Corona-Krise verlängert und dauerte bis zum 9. September 2020.

Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamt- schweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschwei- zerischen Dachverbände der Wirtschaft, Behörden und verwandten Institutionen sowie weitere Organisationen und Durchführungsstellen wurden eingeladen, sich zum Gesetzesentwurf und erläuternden Bericht zu äussern. 60 Behörden und Organisationen wurden angeschrieben. Insgesamt gingen 75 Stellungnahmen ein (eine Teilnehmende verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme).

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über sämtliche Stellungnahmen.

Angeschrieben Eingegangen

lungnahme)

(inkl. Schreiben mit ausdrücklichem Verzicht auf eine Stel- Kantone 2626

In der Bundesversammlung vertretene politi- 124

sche Parteien Gesamtschweizerische Dachverbände der 32

Gemeinden, Städte und Berggebiete Gesamtschweizerische Dachverbände der 85

Wirtschaft Andere Verbände der Wirtschaft -25

Weitere Organisationen / Durchführungsstel- 119

len Andere Interessierte Organisationen -4

Total 6075

Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen wurden im Internet veröffentlicht1.

2 Gegenstand der Vernehmlassung

2.1 Voller Lastenausgleich

Die Vorlage verpflichtet diejenigen Kantone, die sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständigerwerbende keinen oder nur einen teilweisen Lastenausgleich kennen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Fa- milienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einzuführen. Es gibt ver- schiedene Möglichkeiten, wie ein voller Lastenausgleich herbeigeführt werden kann. Es ist an den Kantonen festzulegen, wie sie ihr System ausgestalten. In denjenigen Kantonen, die heute über keinen bzw. einen teilweisen Lastenausgleich verfügen, werden die Kosten für die Finan- zierung der Zulagen zwischen den Familienausgleichskassen mit überdurchschnittlicher und den Familienausgleichskassen mit unterdurchschnittlicher Belastung ausgeglichen. Mit der Umsetzung der Vorlage ist mit einer zusätzlichen Umverteilung in der Grössenordnung von

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