Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
rund 85 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Die administrativen Kosten, die für die Durch- führung eines Lastenausgleichs aufgewendet werden müssen, sind minim und von der Aus- gestaltung des jeweiligen kantonalen Lastenausgleichssystems abhängig. Von dieser Vorlage sind fünfzehn Kantone betroffen.
2.2 Auflösung des FLG-Fonds
Der FLG-Fonds existiert seit 1953. Er ist mit 32,4 Millionen Franken ausgestattet. Die Zinsen des Fonds werden zur Herabsetzung der Kantonsbeiträge an die Familienzulagen in der Land- wirtschaft eingesetzt. Gestützt auf das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017- 2019 wird der Zinssatz seit 2018 nach marktüblichen Kriterien festgelegt (bis 2017 lag der gesetzlich festgelegte Zinssatz bei 4 Prozent). Dies führt dazu, dass der Fonds faktisch keinen Zinsertrag mehr generiert. Deshalb soll er aufgelöst werden. Die Auflösung des Fonds verein- facht die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen. Sie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Leistungsempfänger. Da der Zweck des Fonds darin besteht, den Anteil der Ausgaben herabzusetzen, für den die Kantone aufkommen müssen, soll das Kapital des FLG-Fonds in- nert zwei Jahren vollumfänglich an die Kantone ausbezahlt werden. Der Anteil pro Kanton soll im Verhältnis zu den im Kanton in den letzten 5 Jahre ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft berechnet werden.
3 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen
3.1 Voller Lastenausgleich
3.1.1 Kantone
26 Kantone haben eine Stellungnahme eingereicht. 20 Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, GR, TI, VD, VS, GE und JU) sprechen sich für einen vollen Lastenausgleich aus; 6 Kantone (ZH, BS, SG, AG, TG und NE) sind dagegen.
Die befürwortenden Kantone führen im Wesentlichen aus, dass mit einem vollen Lastenaus- gleich zwischen den Familienausgleichskassen eine ausgeglichenere Verteilung der Familien- zulagenlasten unter den Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden innerhalb eines Kantons erreicht werden könne. Zudem erwägen einige Kantone (LU, SZ, GL, SO, SH), dass bei den Familienzulagen, anders als bei der AHV, IV, EO/MSE oder ALV - obwohl es sich um eine Sozialversicherung handle - kein Ausgleichsfonds existiere, weshalb die Lastenteilung über einen verpflichtenden kantonalen Ausgleich sichergestellt werden müsse. Dieses Modell habe sich in den Kantonen, welche einen vollen Lastenausgleich kennen, bewährt (LU, SZ, OW, GL, SO, BL, SH, GR, GE). Zudem sei ein voller Lastenausgleich einfach und kostengünstig umzusetzen (LU, OW, SO, SH, GR).
UR sieht den Vorteil bei diesem Modell darin, dass nicht nur eine Solidargemeinschaft zwi- schen allen bei einer Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbst- ständigerwerbenden entstehe, sondern auch zwischen allen in demselben Kanton tätigen Fa- milienausgleichskassen, was insbesondere die Stellung der kantonalen Familienausgleichs- kassen mit ihren Auffangfunktionen stärke. Dank dem Lastenausgleich pro Kanton - und eben nicht auf Stufe Bund - könnten in der Schweiz weiterhin kantonal unterschiedlich akzentuierte Familienpolitiken bestehen (SZ, GL, VS). OW, NW und SH halten schliesslich dafür, dass ein voller Lastenausgleich für die Wirtschaft faire und gleiche, wettbewerbsneutrale Rahmenbe- dingungen schaffe, was besonders den KMU zugutekomme.