Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 13 Seiten

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Der Kanton FR befürwortet im Grundsatz die Einführung eines vollen Lastenausgleichs. Er beantragt jedoch eine Anpassung der Modalitäten, die es ermöglichen soll, die derzeitige kan- tonale Lösung, die einem vollständigen Lastenausgleich sehr nahe kommt, beizubehalten. BL beantragt, dass zur Erhöhung der Transparenz die Kassen verpflichtet werden, auszuweisen, welche Beiträge dem Lastenausgleich unterliegen und welche Beiträge für weitere Leistungen eingezogen und verwendet werden. Der Kanton JU schliesslich hätte sogar einen vollen Las- tenausgleich auf gesamtschweizerischer Ebene vorgezogen.

ZH, BS und AG geben zu bedenken, dass die vorgesehene Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen kantonalpolitisch abgestützte Lösungen verhindern und in Wider- spruch zu den Grundsätzen des in der Familienpolitik stark verankerten Föderalismus stehen würde. ZH ist der Meinung, dass die heutige Zuständigkeitsregelung beibehalten werden sollte. Der Kanton habe 2008 die Einführung eines vollen Lastenausgleichs abgelehnt, werde jedoch per 2021 einen teilweisen Lastenausgleich einführen. Dieser trage der Solidarität zwi- schen den schlechter und besser gestellten Kassen in angemessenem Umfang Rechnung, ohne diese Solidarität zu stark zu belasten. BS führte per 2020 einen teilweisen Lastenaus- gleich ein und argumentiert ebenso. Da per 1. Januar 2021 somit 20 Kantone über ein auf die jeweiligen Bedürfnisse und Verhältnisse abgestimmtes Lastenausgleichssystem verfügten, bestehe kein Bedarf an einer Einheitslösung für alle Kantone. Auch SG lehnt die Einführung eines vollen Lastenausgleichs aus föderalistischen Überlegungen ab. Sein kantonaler Teillas- tenausgleich sei zweckmässig und als Ergebnis eines politischen Prozesses breit akzeptiert. TG und NE würden die Einführung eines teilweisen Lastenausgleichs befürworten.

Der Kanton AG beantragt, unabhängig von einer allfälligen Einführung eines vollen Lasten- ausgleichs, diverse Begleitmassnahmen zu ergreifen, die Anreize für die FAK schaffen, um ihre Effizienz und Effektivität zu steigern und so den Wettbewerb in diesem Sektor zu fördern. Ausserdem schlägt AG vor, die geplante Umsetzungsfrist von zwei auf drei Jahre zu erhöhen. NE beantragt im Falle der Einführung eines vollen Lastenausgleichs, dass dies mittels Aus- gleich des Risikosatzes geschehe.

3.1.2 Politische Parteien

Von den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die sich zur Vorlage geäussert haben, unterstützen die CVP und die SP die vorgesehene Änderung des Familien- zulagengesetzes, während die FDP und die SVP dagegen sind.

Die CVP schätzt, dass die Kantone frei bleiben, wie sie den vollen Lastenausgleich umsetzen wollen. Die SP bemängelt am aktuellen System, dass die FAK zwar Aufgaben einer Sozialver- sicherung wahrnehmen, die Beitragssätze der einzelnen Kassen sowie die Leistungen in den verschiedenen Kantonen jedoch stark variieren. Ein voller Lastenausgleich ermögliche ein ge- rechteres Familienzulagensystem und stärke dieses.

Die FDP ist der Ansicht, dass die Familienzulagen und die Familienpolitik im Allgemeinen in der Zuständigkeit der Kantone verbleiben müsse. Diese müssen in der Lage sein, das System zu wählen, das ihren spezifischen Gegebenheiten am besten entspreche. Zudem sei es nicht opportun, dass mit der Einführung eines vollen Lastenausgleichs Kantone, die bereits einen teilweisen Lastenausgleich eingeführt haben, ihre Systeme komplett umgestalten müssten. Die SVP ist gegen die Einführung eines vollen Lastenausgleichs, da dies einen unnötigen Ein- griff in den Föderalismus bedeute. Es wird jedoch begrüsst, dass die Kantone selbständig festlegen können, ob sie einen gemeinsamen oder separaten Lastenausgleich für Arbeitneh- mende und Selbständigerwerbende einführen wollen.