Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 13 Seiten
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Die 4 Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs (Ausgleichkasse Arbeitgeber Basel, Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Familienausgleichskasse VAKA, Ost-
schweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie), die sich gegen die Einführung
eines vollen Lastenausgleichs aussprechen, haben weitgehend identische Stellungnahmen eingereicht. Sie halten fest, dass der Anreiz einer kostenbewussten Leistungszusprechung bei Ermessensentscheiden oder in Grenzfällen entfalle. Dadurch werde ein wesentliches, kosten- dämpfend wirkendes Wettbewerbselement ausgeschaltet. Zudem führen sie aus, dass der Lastenausgleich als Ausgleich der aus Lohnhöhe und Zulagen errechneten Risikosätze der einzelnen Kassen verstanden werde. Es würden nicht nur die absoluten Kosten für Familien- zulagen pro Beschäftigte ausgeglichen, sondern einkommensabhängige Prozentsätze und da- mit die Löhne zwischen den Branchen. Dieses sachfremde Element der Lohnhöhe verzerre den Ausgleich der Kinderlasten und könne dazu führen, dass Kassen mit vielen Kindern in den Lastenausgleich einzahlen müssten und Kassen mit wenig Kindern Geld aus dem Lastenaus- gleich erhielten. Dies sei stossend. Weiter bestehe auch deshalb keine Notwendigkeit für die vorliegende Revision, da diese die Kantone unnötigerweise in ihrer Kompetenz einschränke, eine für ihre spezifischen Verhältnisse angemessene Ausgleichslösung zu finden. Deshalb beantragen die Ausgleichkasse Arbeitgeber Basel, Ausgleichskasse Zürcher Arbeitge-
ber, Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie, die Einführung eines
«allfälligen teilweisen Lastenausgleichs» zwischen den Kassen ins FamZG aufzunehmen. Die Familienausgleichskasse VAKA beantragt, den «vollen oder teilweisen Lastenausgleich» zwischen den Kassen ins FamZG aufzunehmen. Alle 4 Teilnehmenden sind der Meinung, mit ihren Formulierungen werde sichergestellt, dass die Solidarität unter den Arbeitgebern bzw. deren Kassen durch eine allfällige Ausgleichslösung nicht überstrapaziert werde (Branchen mit überdurchschnittlich vielen Kindern sollten nicht in den Lastenausgleich einzahlen müs- sen). Ausserdem werde das Wettbewerbselement nicht vollständig unterdrückt, wie dies bei einem vollen Ausgleich der Fall sei.
3.1.7 Andere interessierte Organisationen
Von den weiteren interessierten Organisationen hat einzig die SODK Stellung zur Einführung eines vollen Lastenausgleichs genommen. Die SODK führt aus, dass es eine Mehrheit der Mitglieder als unangemessen erachte, dass der Bund auf kantonaler Ebene einen vollen Las- tenausgleich zwischen den FAK vorschreibe. Gegebenenfalls sollte die Vereinheitlichung auf nationaler Ebene erfolgen. Die vorgesehene Lösung würde angemessene und politisch breit abgestützte Lösungen in den Kantonen verhindern, weshalb die SODK die vorgesehene Än- derung des FamZG ablehnt.
Agora und Prométerre haben sich auf eine Stellungnahme zur Auflösung des FLG-Fonds beschränkt, wobei Prométerre dennoch angibt, nicht gegen die Änderung des FamZG zu sein. Thurbo schliesslich nutzt die Gelegenheit, um eine Änderung des FamZG in einem anderen Punkt zu beantragen, welcher jedoch nichts mit der aktuellen Vorlage zu tun hat.
3.2 Auflösung des FLG-Fonds
Alle Kantone, die sich zur Auflösung des FLG-Fonds geäussert haben (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE und GE) ), befürworten diese. SZ und JU haben sich in ihren Stellungnahmen nicht zur Änderung des FLG geäussert.
Die Befürwortenden betonen, dass dadurch die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen vereinfacht würden, ohne negative Auswirkungen auf die Leistungsempfänger (BE, FR, GR). BE und ZG betonen zudem, dass die Mittel entsprechend dem ursprünglichen Zweck des Fonds verwendet würden, in dem man sie vollumfänglich an die Kantone ausrichte. Nach An- sicht von LU sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Bund Mittel verwalten sollte, an denen die Kantone zu 100 Prozent wirtschaftlich berechtigt sind. Nach Auffassung von LU, FR, TG und