Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
1 Ausganglage / Einleitung
Schutz, Regulierung und jagdliche Nutzung von freilebenden Wildtierbeständen sind öffentlich stark diskutierte Themen und sie beschäftigen auch immer wieder die Schweizer Politik. Das «Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel» (JSG, SR 922.0) regelt sowohl den Schutz als auch die Konfliktlösung mit einheimischen Wildtieren. Bei Verabschiedung des Jagdgesetzes im Jahre 1985 waren Arten wie der Bär oder der Wolf in der Schweiz ausgestorben. Mit der zwischenzeitlichen, erfolgreichen Rückkehr der Grossraubtiere nahmen die Konflikte mit diesen Wildtieren zu. So leben aktuell z.B. wieder rund 80 Wölfe in der Schweiz, wobei diese Wölfe jährlich zwischen 300 bis 500 Schafe und Ziegen reissen. Es sind manchmal auch Herden betroffen, die von Zäunen oder Hunden beschützt werden. Wölfe können offensichtlich lernen, solche Schutzmassnahmen zu umgehen. Das Auftauchen von Wölfen in Dorfnähe beschäftigt zudem die örtliche Bevölkerung und die zuständigen Behörden. Als Reaktion auf diese Entwicklung wurden in den letzten Jahren zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht. Deren Ziel war die Anpassung des Bundesrechts, um die Erfolge im Artenschutz mit einer adäquaten Möglichkeit zur Konfliktlösung zu ergänzen.
Zu diesem Zweck hat am 23. August 2017 der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (17.052) verabschiedet. Das Bundesparlament hat am 27. September 2019 dieser Botschaft des Bundesrates mit Anpassungen und Ergänzungen zugestimmt und den Bundesrat beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Jagdgesetz zu erlassen.
Der Beschluss des Bundesparlaments fusst dabei grundsätzlich auf der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung zur Umsetzung der Motion 14.3151 «Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung» von Ständerat Engler sowie der Motion 14.3830 von Nationalrat Landolt zur Umbenennung der eidgenössischen Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete. Zusätzlich hat das Bundesparlament die Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Thurgau über die Vergütung von Biber-Infrastrukturschäden durch Bund und Kantone (15.300) mit der laufenden Jagdgesetz-Revision zusammengelegt. In deren Folge wurden insbesondere die Beteiligung der öffentlichen Hand an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden neu geregelt.
Darüber hinaus hat das Bundesparlament eine Reihe weiterer Ergänzungen im Jagdgesetz vorgenommen: Die Nachhaltigkeit und der Tierschutz sind bei der Regelung und Planung der Jagd verstärkt zu berücksichtigen; mit dem revidierten Gesetz werden zwölf heute jagdbare Wildenten-Arten und das Rebhuhn geschützt, eine Schonzeit für sämtliche einheimischen, jagdbaren Arten definiert und die Schonzeiten einiger jagdbarer Arten angepasst; der Schutz vor der Verbreitung nicht einheimischer Arten wird verbessert; die Nachsuche auf verletzte Wildtiere obligatorisch; rund dreihundert überregionale Wildtierkorridore raumplanerisch und ihrer Funktionalität gesichert; die Vergütung von Wildschäden wird an das vorgängige Ergreifen von zumutbaren Präventionsmassnahmen (z.B. Herdenschutzmassnahmen) geknüpft. Der Bund kann überdies in bestimmten Fällen den Kantonen neu Finanzhilfen gewähren für die Ausübung der staatlichen Wildhut, sowie zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten.
Das Hauptziel der überwiesenen Motion Engler war die verbesserte Konfliktlösung mit dem zunehmenden Bestand des geschützten Wolfes. Die Konfliktlösung mit Wildtieren stellt bereits im bisherigen Jagdgesetz einen der zentralen Zwecke dar (Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 und 4 JSG). Mit der Revision des Jagdgesetzes hat sich das Parlament dazu entschieden, die Konfliktlösung mit geschützten Wildtieren neu zu regeln. Grundsätzlich wurde dabei entschieden, dass die Regulierung der vorausschauenden Verhütung von Konflikten dienen muss. Regulierbar sind gemäss revidiertem Jagdgesetz nur noch die beiden geschützten Arten Steinbock und Wolf, wobei der Bundesrat weitere geschützte Arten auf dem Verordnungsweg als regulierbar auflisten kann. Mit Ausnahme des Höckerschwans nimmt der Bundesrat jedoch keine weiteren Arten auf die Liste. Nicht aufnehmen wird der Bundesrat insbesondere die geschützten Arten Luchs, Biber, Graureiher und Gänsesäger. Deren Aufnahme hat das Parlament explizit abgelehnt. Der
3/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275