Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

spann (bestehend aus einem ausgebildeten und geeigneten Nachsuchehund mit seinem jagdberechtigten und waffentragenden Führer) verstanden. Die wenigsten Jäger sind jedoch in der Lage, eine solche Nachsuche persönlich durchzuführen, da sie über keinen entsprechend ausgebildeten Hund verfügen. Deshalb müssen die Kantone dafür sorgen, dass Jagdberechtigte, die aufgrund der neuen gesetzlichen Verpflichtung Bedarf für das Durchführen einer Nachsuche haben, auf eine entsprechende «Nachsuche-Organisation» zurückgreifen können. Diese besteht sinnvollerweise aus einer Meldezentrale, welche Nachsuchegespanne zeitgerecht einweisen kann. Dabei sollen die Kantone sicherstellen, dass fachgerechte Nachsuchen für alle Wildtiere möglich werden, die anlässlich der Jagd wie auch anlässlich von Kollisionen im Strassenverkehr verletzt wurden. Es ist den Kantonen freigestellt, eine solche Zentrale selber oder zusammen mit Nachbarskantonen zu betreiben, oder dazu eine entsprechende Kooperation mit Jagd- oder Jagdhundeverbänden einzugehen. Es ist selbstverständlich, dass dabei nur Gespanne zum Einsatz kommen dürfen, die den konkreten Anforderungen an die einzelne Nachsuche entsprechen. So soll z.B. eine Nachsuche auf ein verletztes Wildschwein nur mittels einem entsprechend ausgebildeten Nachsuchehund vorgenommen werden (s. Art. 75 TSchV), welcher der Gefahr gewachsen ist, die von diesem wehrhaften Wild ausgeht. Die Kantone sind diesbezüglich in der Pflicht, die Anforderungen an die Ausbildung und den Einsatz der Hunde zu regeln (Art. 2a Abs. 1 Bst. a), wobei sie den Einsatzzweck dieser Hunde berücksichtigen (Art. 2a Abs. 2). Weiter wird den Kantonen aus Tierschutzgründen empfohlen im kantonalen Recht dafür zu sorgen, dass laufende Nachsuchen nicht durch administrative Grenzen behindert oder gar verunmöglicht werden. Insbesondere muss dem Nachsucheführer in Kantonen, die nach dem Reviersystem jagen, das Weiterführen einer begonnen Nachsuche in einem benachbarten Jagdrevier ebenso erlaubt sein wie das allfällige Erlegen des verletzten Tieres.

Art. 1a Nachweis der Treffsicherheit

Wer eine Jagdberechtigung erlangen will, muss jährlich mit einem Kugelgewehr einen Nachweis der Treffsicherheit erbringen. Wer mit einem Schrotgewehr jagen will, muss den Nachweis der Treffsicherheit zusätzlich mit einem solchen Gewehr erbringen. Die Kantone regeln die Einzelheiten.

Im revidierten Jagdgesetz wurde neu der Treffsicherheitsnachweis für Jäger geregelt, indem das periodische Bestehen eines Nachweises zur Treffsicherheit als eine der Voraussetzung zum Erlangen einer kantonalen Jagdberechtigung gilt (Art. 3 Abs. 2 JSG). Diese Massnahme verbessert den Tierschutz auf der Jagd, weshalb der Bundesrat die zentralen Anforderungen im Bundesrecht regelt. Danach ist der Nachweis jährlich zu erbringen und unter Verwendung von Jagdgewehren, die im Kanton zur Jagd zugelassen sind (z.B. Kaliber). Der Nachweis ist für den Kugelschuss und den Schrotschuss getrennt zu erbringen, wobei für das Erlangen des Nachweises der Schuss mit der Kugel obligatorisch ist, während der Schrotschuss nur zu erbringen ist, wenn Jägerinnen und Jäger mit Schrot jagen wollen. Die weitere Regelung liegt in der Kompetenz der Kantone. Diese bestimmen insbesondere die Art der Ziele (feststehende Ziele, bewegte Ziele) und sie definieren, was unter einem Treffer zu verstehen ist. Die bestimmen weiter die Schussdistanzen, die Anzahl abzugebender Schüsse und die minimale Trefferquote einer Schussserie. Ebenfalls regeln sie die allfällige, gegenseitige Anerkennung der kantonalen Nachweise.

7/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275