Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Bundesrat teilt diese Einschätzung. Mit der Aufnahme des Höckerschwans auf die Liste der regulierbaren Arten kommt der Bundesrat einem Auftrag des Parlaments nach. Dieses hat den Bundesrat mit Annahme der Motion 15.3534 von Ständerat Niederberger aufgefordert, den Höckerschwan als regulierbare Art zu bestimmen.
Eine für den Artenschutz besonders wichtige Neuerung im Jagdgesetz besteht in der Sicherung der Wildtierkorridore in der Schweiz (Art. 11a JSG). Die Ausführungsbestimmungen zu diesem »Wildtierkorridor-Artikel» sind jedoch nicht Teil der vorliegenden Jagdverordnung. Ihre Umsetzung wird der Bundesrat in einer separaten «Verordnung über die überregionalen Wildtierkorridore» vornehmen. Als Grundlage dieser Wildtierkorridor-Verordnung müssen die rund 300 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung auf deren Vollständigkeit überprüft sowie die zukünftig abgeltungsberechtigten Massnahmen definiert und ihre Kosten bestimmt werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Gemäss den Artikeln 74, 78 Absatz 4, Artikel 79 und 80 der Bundesverfassung regelt die Rahmengesetzgebung des Bundes die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, wobei dem Bund bezüglich der Regelung des Arten-, Lebensraum-, Tier- und Umweltschutzes eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der Bundesrat setzt mit der vorliegenden Revision der Jagdverordnung den im revidierten Jagdgesetz vom 27. September 2019 formulierten Auftrag des Bundesparlaments zum Erlass von Ausführungsbestimmungen wie folgt um:
Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Regulierung der Bestände von Steinbock, Wolf
und Höckerschwan, unter besonderer Berücksichtigung des Artenschutzes und Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips;
Anpassung der Regelung der möglichen Einzelmassnahmen gegen geschützte Tiere, ins-
besondere Wölfe und Biber, die Schaden anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten;
Verbesserung der Regeln zur Verhütung und Vergütung von Schäden durch Grossraub-
tiere, Biber und Fischotter;
Förderung der Anliegen des Tierschutzes und Berücksichtigung der Tiergesundheit bei der
Regelung, Planung und Durchführung der Jagd durch die Kantone, sowie die interkantonale Koordination der Jagdplanung;
Neuregelung der Praxis der Haltung und Pflege von geschützten Tieren sowie der Fütte-
rung von Wildtieren;
Ausgestaltung der Finanzhilfen für die Kantone im Hinblick auf den «Umgang mit geschütz-
ten Arten, deren Bestände reguliert werden dürfen» sowie zur «Förderung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten».
Die revidierte Jagdverordnung soll zusammen mit dem revidierten Jagdgesetz am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Bedingung ist, dass die Stimmbevölkerung bei der Abstimmung am 27. September 2020 dem geänderten Jagdgesetz zustimmt. Im Falle einer Ablehnung des Jadgesetzes an der Urne fällt auch diese Verordnungsänderung weg.
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Bezüglich der Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel in der Schweiz sind international massgebend: Die Berner Konvention (SR 0.455), das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 (SR 0.451.46) zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention), das Abkommen vom 15. August 1996 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA, SR 0.451.47) sowie das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453). Die Schweiz hat sämtliche dieser Konventionen
4/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275