Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

ratifiziert, weshalb deren Bestimmungen für die Schweiz rechtlich verbindlich sind. Insbesondere gilt es, die Bestimmungen der Berner Konvention betreffend Bestandsregulation von Wolfsrudeln und den für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln und Waffen sowie der Empfehlung der AEWA zum Verbot von bleihaltiger Jagdmunition im nationalen Recht umzusetzen.

Wolfsregulation und Berner Konvention: Der Wolf ist in Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. Die Berner Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die geeigneten gesetzgeberischen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der in Anhang II aufgeführten Arten sicherzustellen. Dabei ist grundsätzlich jedes absichtliche Töten dieser Tiere verboten (Art. 6 Berner Konvention). Hingegen ist der Schutz der in Anhang II aufgeführten Arten nicht absolut. Artikel 9 der Konvention erlaubt in bestimmten Situationen das Abschiessen von Wölfen, insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung «ernster» Schäden. Die Resolution 2 führt den Artikel 9 der Berner Konvention dahingehend aus, dass der Schaden nicht eingetreten sein muss, bevor Massnahmen gegen Wölfe angeordnet werden können. Somit entsprechen die vorgeschlagene Neuregelung sowohl zur Regulation von Wolfsbeständen als auch zum Einzelabschuss von schadenstiftenden Wölfen den Vorgaben der Berner Konvention.

Verbotene Hilfsmittel, Methoden und Waffen gemäss der Berner Konvention: Die Berner

Konvention listet in Anhang IV Hilfsmittel, Methoden und Waffen auf die von den Vertragsstaaten zu verbieten sind, weil sie zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind oder zum gebietsweisen Verschwinden von Arten oder zur schweren Beunruhigung von Beständen führen könnten (Art. 8 und Anhang IV, Berner Konvention). Auch nach der vorgesehenen Neuregelung der Artikel 1, 1a, 1b, 2 und 2a entsprechen die Bestimmungen der Jagdverordnung weiterhin den Anforderungen der Berner Konvention.

Blei in Jagdmunition: Blei ist ein Umweltgift, dessen Einnahme bei Wildtieren zu einer Bleivergiftung führen kann. Besonders gefährdet sind Wasservögel und Aas fressende Greifvögel, wenn sie Bleifragmente aus der Umwelt aufnehmen und anschliessend im sauren Milieu ihres Magens Blei gelöst wird. Das Blei, an dem sich diese Vögel vergiften können, stammt häufig aus konventioneller, bleihaltiger Jagdmunition. Die Vertragsstaatenkonferenz der AEWA empfiehlt deshalb ihren Mitgliedsländern, den Einsatz von bleihaltiger Jagdmunition zur Wasservogeljagd in Feuchtgebieten zu verbieten (Anhang 3 Pt. 4.1.4 AEWA). Die Schweiz hat das Verbot umgesetzt, weshalb die vorliegende Vorlage bezüglich bleihaltiger Jagdmunition die Empfehlung der AEWA erfüllt. Damit entsprechen sämtlich der vorgeschlagenen Neuregelungen den Massgaben des von der Schweiz ratifizierten, internationalen Rechts.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Neuordnung der Artikel 1, 1a, 1b, 2 und 2a

Der Artikel 1 der Jagdverordnung wurde bereits 2012 aufgehoben. Der bisherige Artikel 2 beinhaltete bislang eine Auflistung von Hilfsmitteln, die zur Jagd verboten sind, was jedoch weder in der Form noch im Inhalt genügt. So wurden bislang nur die zur Jagd verbotenen Hilfsmittel aufgelistet, wodurch unklar war, welche Hilfsmittel erlaubt sind. Indem das Töten von Wirbeltieren (darunter gehören auch alle Wildtiere gemäss dem Geltungsbereich des Jagdgesetzes) mittlerweile auch durch die Tierschutzverordnung geregelt wird, braucht es auch hier eine Anpassung der Jagdverordnung, weshalb folgende Neuordnung und Neuregelung der Artikel 1 bis 2b der Jagdverordnung erfolgt:

Artikel 1: Anforderungen an die Kantone zur Planung der Jagd im Sinne der Nachhaltigkeit

und Verpflichtung der Kantone zur Organisation des Nachsuchewesens von verletzten Wildtieren;

Artikel 1a: Anforderungen an die Treffsicherheit der Jäger;

Artikel 1b: Anforderungen an das tierschutzgerechte Erlegen von Wildtieren;

Artikel 2: Auflistung der Hilfsmittel und Methoden, die für die Jagd verboten sind (ent-

spricht weitgehend dem bisherigen Artikel);

5/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275