Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Artikel 2a: Anforderungen an den tierschutzgerechten Einsatz von Hunden und Greifvö-

geln bei der Jagd.

Art. 1 Kantonale Jagdplanung

1Für jagdbare Arten von Paarhufern sowie für weitere jagdbare Arten, deren Bestände regional selten sind oder deren Bestände rasch abnehmen, dokumentieren die Kantone:

a. die aktuelle räumliche Verbreitung;

b. die anzahlmässige Entwicklung.

2Die Kantone zeigen in der Jagdplanung auf, welche jagdbaren Arten örtlich bedroht sind; bei diesen Arten verlängern sie deren Schonzeit oder streichen diese von der Liste der jagdbaren Arten.

3Sie koordinieren die Jagdplanung für die Bestände von Rothirschen, Wildschweinen und Kormoranen.

4

Sie stellen die Organisation des Nachsuchewesens von Wildtieren sicher, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt werden.

Absatz 1: Das revidierte Jagdgesetz verpflichtet die Kantone, bei der Jagdplanung die Prinzipien der Nachhaltigkeit und die Anliegen des Tierschutzes zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 JSG). Der vorliegende, neue Artikel konkretisiert nun diesen Auftrag an die Kantone, zur nachhaltigen Jagdplanung. Die Nachhaltigkeit der kantonalen Jagdplanung ist dann gewährleistet, wenn die jagdbaren Tierarten in allen für sie geeigneten Lebensräumen des Kantons verbreitet sind und deren Bestandsentwicklung keine ungewollten, durch die Jagd verursachten Abnahmen zeigt. Damit die Kantone in diesem Sinne rechtzeitig reagieren können, müssen sie gemäss dem vorliegenden Artikel regelmässig die Verbreitung und die Bestandsentwicklungen von bejagten Paarhufern und von bejagten Arten, die regional selten sind oder deren Bestände rasch abnehmen, auf Kantonsgebiet kennen und dokumentieren. Von Bedeutung ist eine solche Dokumentation insbesondere bei Arten, die ehemals verlorene Lebensräume zurückgewinnen (z.B. Rotwild, Wildschwein), die durch überregionale Phänomene unter Druck geraten, so z.B. wegen Lebensraumveränderungen (z.B. Schneehuhn, Birkhuhn, Feldhase) oder touristischer Nutzung (z.B. Schneehase). Nicht darunter fallen sollen jedoch solche Arten, deren Bestände und Verbreitung nur schwer zu erfassen sind (z.B. Waldschnepfe). Deren Überwachung kann nur der Bund mittels nationalen, wissenschaftlichen Programmen übernehmen. Die Häufigkeit der Dokumentation wird den Kantonen nicht vorgeschrieben, je nach Tierart und Situation kann dies alljährlich oder in mehrjährigen Abständen nötig sein. Allerdings ist eine Frequenz von mehr als fünf Jahre kaum mehr sinnvoll und sollte vermieden werden. Mit dieser Pflicht zur Dokumentation ist noch keine Meldepflicht an den Bund verbunden. Der Bund wird diese Dokumentation jedoch in konkreten Fällen zum Vollzug seiner Oberaufsicht oder zur Neubeurteilung der Jagdbarkeit einer Art im Bundesrecht von den Kantonen verlangen.

Absatz 2: Für Wildtierarten, die effektiv örtlich bedroht sind, sind die Kantone in der konkreten Pflicht, diese besser zu schützen, sei es durch eine Verlängerung der Schonzeit oder durch deren Unterschutzstellung (Art. 5 Abs. 4 JSG).

Absatz 3: Die im revidierten Jagdgesetz neu aufgenommene Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Jagdplanung (Art. 3 JSG) ist aktuell für drei jagdbare Arten von besonderer Bedeutung: Rotwild, Wildschwein und Kormoran. Allen diesen Arten ist eigen, dass sie im Lebensraum sehr mobil sind und bei hohen Beständen beträchtliche Schäden verursachen können. Bei diesen Tierarten ist es einem einzelnen Kanton alleine oftmals nicht möglich, eine wirkungsvolle Schadenverhütung mittels jagdlichen Massnahmen zu planen und umzusetzen, dazu braucht es die interkantonal abgesprochene Jagdplanung.

Absatz 4: Das geänderte Jagdgesetz verpflichtet die Jäger aus Tierschutzgründen zur Nachsuche auf Wildtiere, die im Rahmen der Jagd möglicherweise verletzt wurden, wobei die Kantone die Einzelheiten regeln (Art. 8 Abs. 1 JSG). Unter dem Begriff Nachsuche wird dabei das fachgerechte Aufspüren und allenfalls Nottöten verletzter Wildtiere durch ein Nachsuchege-

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