Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten
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4.4.6 Identische Regelungen für die soziale Krankenversicherung und die Zusatz-
versicherung
Für die FDP, economiesuisse, A+A, Advantis, Arbenz, ARISCO, bonus.ch, BVER, BüPa, comparis, Funk Insurance Brokers AG, G+P, IBC, InvestSuisse AG, Kessler, MEEX, MEEX Emmental, NEUTRASS-RESIDENZ Luzern AG, Optimum SA, Qualibroker AG, Schenker, SIBA, s+b, SPIM, SPIP, SPLP, WFS, WHP und WSR ist die gleiche Regulierung für die Grund- und die Zusatzversicherung systemwidrig, da für die beiden Versicherungszweige andere gesetzliche Rahmenbedingungen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten gelten.
4.4.7 Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler nach betriebswirtschaftli-
chen Regeln
Für Concordia, curafutura, santésuisse und Sympany stellt die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler nach betriebswirtschaftlichen Regeln eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit dar.
Demgegenüber begrüssen Sanitas und FINMA diese Regelung ausdrücklich.
4.4.8 Quorums-Regel
Der CP unterstützt explizit das Quorum von 66 %.
Gemäss ZG könnten nach dem Vorschlag des Bundesrates grosse Versicherer ihre Interessen zulasten kleiner Versicherer durchsetzen. ZG regt deshalb an, zu prüfen, ob ein doppeltes Quorum eingeführt werden soll: zum Beispiel 50 % der Versicherer, die mindestens 66 % der Versicherten vertreten.
Nach Ansicht von Sanitas ermöglicht es die Regelung von Artikel 19a Absatz 2 E-KVAG und Artikel 31a Absatz 2 E-VAG wenigen grossen Versicherern, die Spielregeln für den ganzen Markt zu definieren. Durch diese Regelung werden kleine Versicherer und Versicherer mit innovativen Vertriebsmodellen kIar benachteiligt.
Sympany schlägt vor, dass mindestens 50 % aller Versicherer, die mindestens 50 % Versicherungsnehmer versichern, die Verbindlicherklärung beantragen sollten. Es gilt sicherzustellen, dass auch mittelgrosse und kleine Versicherer gebührend berücksichtigt werden. Definiert werden muss ausserdem, wie mehrere Versicherer in Form einer Gruppe zu berücksichtigen sind. Eine Versicherungsgruppe mit mehreren OKP-Gesellschaften sollte ihm Rahmen des Verteilschlüssels als 1 Versicherer betrachtet werden.
Die FINMA schlägt vor, dass der Schwellenwert in Artikel 31a Absatz 2 E-VAG 75 % betragen sollte. Bei einer Mindestanforderung von 66 % könnte die Vereinbarung gegen den Willen eines bedeutenden Marktteilnehmers oder gegen den Willen von zahlreichen mittelgrossen Akteuren auf dem Markt für verbindlich erklärt werden.
4.4.9 Fehlende Regulierungsfolgeabschätzung
Für Sanitas, A+A, Advantis, Arbenz, ARISCO, bonus.ch, BVER, BüPa, comparis, Funk Insurance Brokers AG, G+P, IBC, InvestSuisse AG, Kessler, MEEX, MEEX Emmental,
NEUTRASS-RESIDENZ Luzern AG, Optimum SA, Qualibroker AG, Schenker, SIBA, s+b,
SPIM, SPIP, SPLP, WFS, WHP und WSR ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat keine genauere Regulierungsfolgeabschätzung vorgenommen hat. Der zusätzliche Aufwand bei den Aufsichtsbehörden (BAG und FINMA) wird auf je drei Vollzeitstellen geschätzt.