Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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4.4.2 Schaffung einer bundesrätlichen Subisidiärkompetenz zur Regelung der Ver-

mittlertätigkeit

Eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Vermittlertätigkeit ist vorzusehen:

- wenn die Versicherer nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine Vereinbarung

abschliessen: VD)

- wenn die Versicherer keine Vereinbarung abschliessen oder eine solche den Anforderun-

gen des Gesetzes nicht genügt (ohne Angabe einer Frist): SPS, FRC, SKS

- wenn die Versicherer nicht innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine

Vereinbarung zur Verbindlicherklärung einreichen: LU

JU beantragt, die Bedingung des Gesuchs von Versicherern durch eine Befugnis des BAG zu ersetzen, die Punkte nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe c–f E-KVAG für verbindlich zu erklären. Für GE sollte das Gesetz zumindest im Bereich «Sozialversicherung» eine Regelung unabhängig von einem formellen Gesuch ermöglichen.

Die FRC schlägt zudem vor, der Bundesrat solle die Branchenvereinbarung revidieren können, falls diese sich als unzulänglich erweist und die Parteien sich nicht auf eine Revision einigen können.

4.4.3 Das neue Gesetz ist nicht notwendig

Economiesuisse, Sanitas, A+A, Advantis, Arbenz, ARISCO, bonus.ch, BVER, BüPa, comparis, Funk Insurance Brokers AG, G+P, IBC, InvestSuisse AG, Kessler, MEEX, MEEX Emmental, NEUTRASS-RESIDENZ Luzern AG, Optimum SA, Qualibroker AG, Schenker, SIBA, s+b, SPIM, SPIP, SPLP, VBV, WFS, WHP und WSR sind der Ansicht, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen genügen und es kein neues Gesetz braucht. Statt ein neues Gesetz zu schaffen, gilt es geltendes Recht stringent zu vollziehen.

4.4.4 Synchronisierung mit der laufenden VAG-Revision

Economiesuisse und der SGV kritisieren das Timing der bundesrätlichen Vorlagen. Das VAG ist derzeit in Teilrevision. Der Entwurf zuhanden des Parlaments enthält neue Vorschriften über die Tätigkeit der Vermittlerinnen und Vermittler, über die Anforderungen, die sie erfüllen müssen, über ihre Ausbildung, über die Offenlegung ihrer Entschädigung und über den Schutz der Versicherten. Sie verlangen, mit weiteren gesetzlichen Änderungen bis zum Inkrafttreten des revidierten VAG zuzuwarten.

4.4.5 Wettbewerbsrechtliche Erwägungen

Gemäss economiesuisse, A+A, Advantis, Arbenz, ARISCO, bonus.ch, BVER, BüPa, comparis, Funk Insurance Brokers AG, G+P, IBC, InvestSuisse AG, Kessler, MEEX, MEEX Emmental, NEUTRASS-RESIDENZ Luzern AG, Optimum SA, Qualibroker AG, Schenker, SIBA, s+b, SPIM, SPIP, SPLP, WFS, WHP und WSR schafft die Branchenvereinbarung eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Vertriebskanäle und bevorzugt Versicherer mit grossen, internen Vertriebsstrukturen. Sie diskriminiert kleinere Versicherer, welche sich solche internen Strukturen nicht leisten können. Mit der Vorlage werden nicht Kosten reduziert, sondern Kosten auf andere Akquisitionskanäle geleitet. Wenn der Bundesrat eine solche kartellähnliche Vereinbarung als rechtsverbindlich erklärt, sind die unerwünschten Nebenwirkungen (Wettbewerbsbehinderungen, Kostenanstieg) möglicherweise grösser als die erwünschten Wirkungen (besserer Schutz der Versicherten).