Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 16 Seiten

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4.2.3 Teilnehmer, der Fragen zum Sanktionssystem gemäss Erlassentwurf des Bun-

desrates hat

Für die FRC stellt sich die Frage, ob das von den Versicherern eingerichtete Schiedsgericht auch Fälle von Versicherern beurteilen wird, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, welche Instanz für Fälle der Nichteinhaltung der Vereinbarung zuständig sein wird, in welchem Verhältnis die in der Vereinbarung vorgesehenen Sanktionen zu den im Erlassentwurf des Bundesrates vorgesehenen Sanktionen stehen und wann letztere anwendbar sein werden.

4.3 Ausbildung der Vermittlerinnen und Vermittler

4.3.1 Teilnehmer, welche die CICERO-Ausbildung begrüssen

Concordia, curafutura, Sanitas, santésuisse, Sympany, OM-KV, und VBV befürworten die CI-CERO-Ausbildung. CICERO ist ein System zur Erfassung und Dokumentation von Aus- und Weiterbildungsleistungen. Es stellt sicher, dass die im System registrierten Vermittlerinnen und Vermittler über eine von der FINMA anerkannte Basisqualifikation verfügen und regelmässig einschlägige Weiterbildungen besuchen. CICERO hat sich für die Privatversicherung bewährt und wird sich zweifellos auch für die Krankenversicherung eignen.

4.3.2 Teilnehmer, welche die CICERO-Ausbildung ablehnen

Der SBV, ACA, IBC, Kessler und SIBA lehnen die CICERO-Ausbildung ab. CICERO wurde nicht durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) überprüft. Die CICERO-Mitgliedschaft beweist nicht, dass eine Aus- und Weiterbildung im Bereich der Krankenversicherung absolviert wurde. CICERO ist in erster Linie auf die Bedürfnisse von gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zugeschnitten. Das System in der Krankenversicherung vorzuschreiben, stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und eine unverhältnismässige Verpflichtung dar. Angemessener ist es, eine spezifische Weiterbildung in der Krankenversicherung zu organisieren, die auch ausserhalb des CICERO-Systems verfolgt werden kann.

4.3.3 Teilnehmer, der eine generelle Bemerkung zur Ausbildung gemacht hat

Für Assura sollten die Ausbildungsbestimmungen in einem Unternehmen «global» erfüllt werden müssen. Es kann nicht verlangt werden, dass jede einzelne Person, die im Bereich arbeitet, sämtliche Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für Lernende und andere Personen in Ausbildung.

4.4 Weitere Argumente

4.4.1 Muss- statt Kann-Vorschrift

AG, BS, SPS, FRC, SKS, SSR und VASOS bedauern, dass Artikel 19a Absatz 1 E-KVAG und Artikel 31a Absatz 1 E-VAG als «Kann»-Vorschriften ausgestaltet sind. Es muss eine Bestimmung eingeführt werden, welche die Versicherer dazu verpflichtet, eine Vereinbarung abzuschliessen.