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Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 9 Seiten

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Velowege - BG 725. 41

Art. 7 Koordination

Die für die Velowege zuständigen Behörden stimmen ihre Velowegnetze aufeinander ab. Sie koordinieren ihre Planung mit raumwirksamen Aufgaben anderer Behörden.

Art. 8 Anlage und Erhaltung

1Die für die Velowege zuständigen Behörden sorgen dafür, dass:

a. Velowege angelegt, erhalten und signalisiert werden;

b. diese Wege frei und sicher mit dem Velo befahren werden können;

c. die öffentliche Benutzung rechtlich gesichert ist.

2Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Behörden auf die Velowege Rücksicht.

Art. 9 Ersatz

1Müssen in den Plänen festgelegte Velowege oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.

2Velowege sind insbesondere zu ersetzen, wenn:

a. sie nicht mehr frei befahrbar sind;

b. sie unterbrochen werden;

c. sie nicht mehr sicher befahren werden können, insbesondere, wenn sie auf einer längeren Wegstrecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell befahren werden;

d. sie zu Velowegnetzen für die Freizeit gehören und ihre Attraktivität stark eingeschränkt wird.

3Die Kantone können Ausnahmen von der Ersatzpflicht vorsehen.

4Sie regeln das Verfahren für die Aufhebung von Velowegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.

Art. 10 Beizug privater Fachorganisationen

1Die Kantone können für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Velowegnetze sowie zur Information über diese, private Fachorganisationen beiziehen.

2Sie können den privaten Fachorganisationen Aufgaben übertragen.

Art. 11 Rücksichtnahme auf andere Anliegen

Die Kantone berücksichtigen auch die Anliegen der Verkehrs- und Siedlungsplanung, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie anderer raumwirksamer Tätigkeiten.