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Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 9 Seiten
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725. 41 Landes-, Regional- und Ortsplanung
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Frist für die Erstellung der Pläne
1Die Kantone sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 5 Absatz 1 innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden.
2Der Bundesrat kann diese Frist ausnahmsweise für einzelne Gebiete verlängern.
Art. 19 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.