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Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 9 Seiten
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Velowege - BG 725. 41
Anhang (Art. 19)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19854 über Fuss- und Wanderwege
Ingress
gestützt auf Artikel 88 der Bundesverfassung5,
Art. 1
1Dieses Gesetz legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwege fest.
2Es bezweckt, die Kantone und die Gemeinden bei den folgenden Aufgaben zu unterstützen:
a. Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen;
b. Information über Fuss- und Wanderwege.
3Es regelt die Aufgaben des Bundes im Bereich Fuss- und Wanderwege.
Art. 11a Information der Öffentlichkeit
1Der Bund informiert die Öffentlichkeit über:
a. die Bedeutung von Fuss- und Wanderwegen für die Bewältigung des Personenverkehrs sowie für Freizeit und Tourismus;
b. grundlegende Aspekte für Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen.
2Er publiziert harmonisierte Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwege.
3Er kann die Kantone und Dritte unterstützen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen nach Absatz 1 informieren.
Art. 12
1Der Bund kann privaten Fachorganisationen für Ihre Tätigkeiten nach Artikel 8 sowie für ihre Tätigkeiten im Bereich Beratung, Bereitstellung von Grundlagen und
4 SR 704
5 SR 101