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Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 9 Seiten

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Velowege - BG 725. 41

Anhang (Art. 19)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19854 über Fuss- und Wanderwege

Ingress

gestützt auf Artikel 88 der Bundesverfassung5,

Art. 1

1Dieses Gesetz legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwege fest.

2Es bezweckt, die Kantone und die Gemeinden bei den folgenden Aufgaben zu unterstützen:

a. Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen;

b. Information über Fuss- und Wanderwege.

3Es regelt die Aufgaben des Bundes im Bereich Fuss- und Wanderwege.

Art. 11a Information der Öffentlichkeit

1Der Bund informiert die Öffentlichkeit über:

a. die Bedeutung von Fuss- und Wanderwegen für die Bewältigung des Personenverkehrs sowie für Freizeit und Tourismus;

b. grundlegende Aspekte für Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen.

2Er publiziert harmonisierte Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwege.

3Er kann die Kantone und Dritte unterstützen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen nach Absatz 1 informieren.

Art. 12

1Der Bund kann privaten Fachorganisationen für Ihre Tätigkeiten nach Artikel 8 sowie für ihre Tätigkeiten im Bereich Beratung, Bereitstellung von Grundlagen und

4 SR 704

5 SR 101