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Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 9 Seiten
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Velowege - BG 725. 41
b. gemäss ihrem statutarischen Zweck seit mindestens drei Jahren ideelle Anliegen des Veloverkehrs verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
4. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz
Art. 16 Fachstellen
1Die Kantone bezeichnen ihre Fachstellen für Velowege und legen deren Aufgaben fest. Sie legen fest, welche Gemeinden eine eigene Fachstelle bezeichnen müssen.
2Fachstelle des Bundes ist das Bundesamt für Strassen.
Art. 17 Beschwerdelegitimation
1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden im Bereich der Velowege sowie gegen Nutzungspläne im Sinne von Artikel 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793, soweit sie Velowege betreffen, sind auch zur Beschwerde berechtigt:
a. die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist;
b. die Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die gemäss ihrem statutarischen Zweck seit mindestens drei Jahren ideelle Anliegen des Veloverkehrs verfolgen.
2Gegen Verfügungen der Bundesbehörden im Bereich der Velowege sind auch die Kantone zur Beschwerde berechtigt.
3Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Fachorganisationen.
4Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.
5Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.
6Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so ist auch das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 4 zu veröffentlichen. In diesen Fall sind Gemeinden und Organisationen nur beschwerdeberechtigt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben.
3 SR 700