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Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 9 Seiten

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725. 41 Landes-, Regional- und Ortsplanung

3. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 12 Berücksichtigung von Velowegen bei Bundesaufgaben

1Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Artikel 5 festgelegten Velowegnetze, indem sie:

a. eigene Bauten und Anlagen in hoher Qualität planen und erstellen;

b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber verweigern;

c. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen;

d. für angemessenen Ersatz sorgen, wenn Velowege oder Teile davon aufgehoben werden müssen.

2Entstehen Kosten, weil Velowegnetze berücksichtigt oder Teile davon ersetzt werden müssen, so werden sie dem betreffenden Objektkredit belastet oder zum gleichen Beitragssatz wie die übrigen Objektkosten subventioniert.

Art. 13 Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter

Der Bund kann die Kantone und Gemeinden sowie Dritte bei der Planung, der Anlage, der Erhaltung sowie beim Ersatz von Velowegen durch fachliche Beratung sowie durch Bereitstellung von Grundlagen unterstützen.

Art. 14 Information der Öffentlichkeit

1Der Bund informiert die Öffentlichkeit über:

a. die Bedeutung von Velowegnetzen für die Bewältigung des Personen- und Güterverkehrs;

b. grundlegende Aspekte für Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen.

2Er publiziert harmonisierte Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Velowegnetze.

3Er kann die Kantone und Dritte unterstützen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen nach Absatz 1 informieren.

Art. 15 Unterstützung der privaten Fachorganisationen

1Der Bund kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Artikel 10 sowie für ihre Tätigkeiten in den Bereichen Beratung, Bereitstellung von Grundlagen und Information Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab.

2Beitragsberechtigt sind Fachorganisationen nach Absatz 1, die:

a. im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind; und