Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

ben g (Veranlassung von genetischen Untersuchungen) und i (Qualitätssicherung im Bereich der Ge- netik). Der Buchstabe g sei implizit in a bis d enthalten; der Buchstabe i werde durch den Buchstaben h schon abgedeckt.

4.7 7. Kapitel: Gebühren und Publikation

Art. 64 Gebühren Art. 64 Gebühren

1Die Gebühren für Bewilligungen und Aufsichtstätigkeiten nach dieser Verordnung sind in Anhang 4 festgelegt.

2Das BAG kann einen Zuschlag von höchstens 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn ein ausserordentlicher Mehraufwand erforderlich ist.

3Für übrige Leistungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis und Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

4Die Gebühr für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Titels, einschliesslich des Entscheids nach Artikel 11 Absatz 4, richtet sich nach Artikel 54a Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 199525 über die Krankenversicherung.

5Die Gebühren für die Tätigkeit der SAS im Rahmen dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200626 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.

6Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebüh- renverordnung vom 8. September 200427.

SMVS ist nicht überzeugt davon, dass es nötig ist in einer Verordnung fixe Gebühren anzugeben.

Art. 65 Publikation der bewilligten Laboratorien und Reihenuntersuchungen Art. 65 Publikation der bewilligten Laboratorien und Reihenuntersuchungen

Das BAG veröffentlicht:

a. eine Liste der Laboratorien mit Angaben zu den erteilten Bewilligungen zur Durchführung von zytogenetischen oder molekulargenetischen Untersuchungen;

b. eine Liste der bewilligten Reihenuntersuchungen.

Keine Bemerkungen.

4.8 8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 66-69

Keine Bemerkungen.

Anhang 1: Qualitätsmanagementsystem

Keine Bemerkungen.

Anhang 2: Umgang der Bewilligung zur Durchführung zytogenetischer oder molekulargene-

tischer Untersuchungen im medizinischen Bereich

Gensuisse regt an, dass Titelträgerinnen und -träger mit dem Suffix G sämtliche molekulargenetischen Untersuchungen durchführen dürfen.

Nach Ansicht von SGKPT werden die pharmakogenetischen Untersuchungen im Vergleich zur Defini- tion in Artikel 2 Buchstabe a in Anhang 2 Ziffer 14 zusätzlich eingeschränkt, was auch im Widerspruch zu Artikel 7 stehe. Der Zusatz zur Wirkung einer Therapie sollte gestrichen werden.

SGMG, unimedsuisse und USB fordern die Streichung bzw. die erneute Überprüfung der Liste, da mit dem Aufkommen der Hochdurchsatzsequenzierung die Untersuchungen resp. die Interpretation viel spezifisches Fachwissen fordert. Als Kompromiss könnte für alle in der Liste genannten Untersuchun- gen eine Beschränkung auf die Untersuchung von Einzelvarianten gelten.

25 SR 832.102

26 SR 946.513.7

27 SR 172.041.1