Ergebnisbericht GUMV

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV

ZH schlägt vor, in Absatz 4 die analoge Anwendung von Artikel 6 nGUMG zu implementieren sowie die Aufklärung in schriftlicher und mündlicher Form vorzuschreiben. ZH verlangt zudem, dass vor der Ver- anlassung der Untersuchung über die allfällige Krebsregistrierungspflicht informiert wird. Ausserdem rügt er, dass die Erläuterungen scheinbar davon ausgehen, die Praxis würde die Aufklärungspflicht umgehen und fragt, woher die nicht informierten Veranlassenden wissen sollten, wie sie ihre Patientin- nen und Patienten zu informieren haben. In diesem Zusammenhang fordert ZH die Einfügung eines neuen Absatz 5, der klärt, wie die Aufklärungspflicht bei bereits vorhandenen Ergebnissen nachgeholt werden könne.

SMVS beantrag einen neuen Absatz, der in die gleiche Richtung zielt: Wenn eine genetische Analyse durchgeführt werden muss, die ursprünglich nicht geplant war, hat das Labor den behandelnden Arzt resp. die behandelnde Ärztin über die Notwendigkeit, die betroffene Person korrekt aufzuklären, zu in- formieren.

Art. 58 Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich ausserhalb von Krebserkrankun-

gen Art. 58 Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich ausserhalb von Krebserkrankungen

Für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, die nicht im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung stehen und die zur Abklärung von nicht erblichen Eigenschaften durchgeführt werden, gelten das 1., 2., 4. und 8. Kapitel GUMG.

Keine Bemerkungen.

Art. 59 Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs Art. 59 Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs

1Für genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs zur Abklärung von nicht erblichen Eigenschaften gelten die Artikel 3–15, 33 und 56–58 GUMG.

2Ist vor der Veranlassung der Untersuchung unklar, ob es sich um eine erbliche Eigenschaft des Erbguts handelt, so gelten das 1., 2., 4. und 8. Kapitel GUMG.

Keine Bemerkungen.

4.5 5. Kapitel: Genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und Transplantationen

B-CH erachtet die Texte als klar und ausreichend. Privat (AM) hält fest, dass Tests zu physiologischen Eigenschaften Informationen betreffend Wahrscheinlichkeiten zu verschiedenen Krankheiten liefern oder liefern werden, insb. in Zusammenhang mit weiteren Daten oder Informationen. Die Regelungen dieses Kapitels werden deshalb abgelehnt.

Art. 60 Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebe-

merkmale Art. 60 Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen

Für genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen gelten lediglich die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absätze 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe b und 3 GUMG.

Keine Bemerkungen.

Art. 61 Pränatale genetische Untersuchungen zur Abklärung von Blutgruppen sowie Blutmerk-

malen Art. 61 Pränatale genetische Untersuchungen zur Abklärung von Blutgruppen sowie Blutmerkmalen

Für pränatale genetische Untersuchungen zur Abklärung von Blutgruppen oder Blutmerkmalen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b GUMG gelten die Artikel 3–12, 27 und 56–58 GUMG.

Keine Bemerkungen.