Ergebnisbericht GUMV
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 40 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Totalrevision GUMV
einer Bewilligung nach Artikel 44 betreffen.
3Das BAG informiert die SAS über Tätigkeiten und Feststellungen nach Absatz 1, sofern es sich um ein akkreditiertes Laboratorium handelt.
4Die SAS informiert das BAG über:
a. die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung, den Entzug oder die Suspendierung von Akkreditierungen sowie über Änderungen im akkreditierten Bereich;
b. Abweichungen von den Vorgaben dieser Verordnung, die sie im Rahmen ihrer Begutachtungen und Nachkontrollen gemäss AkkBV23 in einem Laboratorium feststellt.
5Sie gewährt dem BAG auf Ersuchen hin Einsicht in Unterlagen, die sie von Laboratorien im Zusammenhang mit einem Akkreditierungsverfahren erhalten hat, wenn das BAG nicht gestützt auf Artikel 55 Absatz 4 direkt vom Laboratorium Einsicht in diese Unterlagen erhält.
6Das Schweizerische Heilmittelinstitut informiert das BAG über im Rahmen seiner Aufsichtsaufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 201524 über mikrobiologische Laboratorien festgestellte Hinweise darauf, dass ein Laboratorium die Bewilligungsvoraussetzungen oder die Pflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.
ZH begrüsst die explizite Regelung des erlaubten Informationsaustausches ausdrücklich.
4.4 4.Kapitel: Genetische Untersuchungen nicht erblicher Eigenschaften Privat (AM) fordert, dass nichterbliche Eigenschaften im Geltungsbereich des GUMG bleiben.
Art. 57 Genetische Untersuchungen von pathologisch verändertem biologischen Material bei Krebserkrankungen
Art. 57 Genetische Untersuchungen von pathologisch verändertem biologischen Material bei Krebserkrankungen
1Genetische Untersuchungen von pathologisch verändertem biologischen Material, die bei Krebserkrankungen durchge- führt werden und nicht zur Abklärung von erblichen Eigenschaften des Erbguts dienen, sind vom Geltungsbereich des GUMG ausgenommen, wenn aufgrund der Zusammensetzung des untersuchten biologischen Materials und des gewählten Untersuchungsverfahrens keine Überschussinformationen zu erblichen Eigenschaften entstehen.
2Pathologisch verändertes biologisches Material bei Krebserkrankungen umfasst insbesondere:
a. pathologisch oder potenziell pathologisch veränderte Gewebe, Zellen oder Körperflüssigkeiten;
b. im Blut vorhandene pathologisch veränderte Zellen oder deren Bestandteile.
3Entstehen bei genetischen Untersuchungen von pathologisch verändertem biologischen Material, die bei Krebserkrankun- gen durchgeführt werden und nicht zur Abklärung von erblichen Eigenschaften des Erbguts dienen, Überschussinformatio- nen zu erblichen Eigenschaften, so gelten die Artikel 3–15, 27 und 56–58 GUMG.
4Bei Untersuchungen nach Absatz 3 muss die betroffene Person in verständlicher Form insbesondere aufgeklärt werden über:
a. Zweck und Art der Untersuchung;
b. den Umgang mit der Probe und den genetischen Daten während und nach der Untersuchung, insbesondere betref- fend die Aufbewahrung;
c. die Möglichkeit, dass Überschussinformationen zu erblichen Eigenschaften des Erbguts aufgedeckt werden;
d. ihre Rechte.