Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten

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2.2. Wesentliche Neuerungen

Neue Regelungskategorien und Abgrenzung des medizinischen vom nicht-medizinischen Bereich:

Durch den Erlass des nGUMG wurden neue Regelungskategorien eingeführt, die im vorliegenden Verordnungsentwurf teilweise eine Konkretisierung erfahren. Im Gesetz neu geregelt werden die genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs sowie genetische Untersuchungen nicht erblicher Eigenschaften. Die nachfolgende graphische Übersicht listet einige Beispiele für die Zuordnung von genetischen Eigenschaften zu einer Regelungskategorie des nGUMG auf:

Obwohl das nGUMG die skizzierten Regelungskategorien bereits klar umreisst, können im Einzelfall Unklarheiten entstehen. Die vorliegende Verordnung präzisiert deshalb die Abgrenzung der einzelnen Kategorien.

Ausschlaggebend für die Zuordnung einer genetischen Untersuchung zu einer der Regelungskategorien sind die Art der untersuchten Eigenschaft (insb. deren Informationsgehalt und Bedeutung für die Gesundheit bzw. die Persönlichkeit der betroffenen Person) sowie der Untersuchungszweck.

Dem medizinischen Bereich (vgl. Art. 19 nGUMG) werden genetische Untersuchungen zugeordnet, die Auskunft über aktuelle oder zukünftig mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen geben

oder andere medizinisch relevante Eigenschaften betreffen. Zu denken ist z.B. an Abklärungen von Erbkrankheiten, pharmakogenetische Untersuchungen (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Bst. a), aber auch die genetische Untersuchung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Risikofaktoren für Krankheiten, die durch einen gewissen Lebensstil beeinflusst werden können (z.B. Diabetes oder gewisse Herz-Kreislauf-Erkrankungen). Dem medizinischen Bereich werden zudem generell jegliche genetischen Untersuchungen zugeordnet, die einen medizinischen Zweck verfolgen. Anzufügen ist, dass die in Artikel 19 nGUMG genannten Typen von genetischen Untersuchungen in Artikel 3 nGUMG hinreichend umschrieben werden und keine weiteren Ausführungen auf Verordnungsebene erforderlich sind.

5/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020