Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten
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«Genetische Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs» (genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften, vgl. Art. 31 Abs. 1 nGUMG) umfassen Untersuchungen, deren Ergebnisse nicht gesundheitsrelevant sind, aber dennoch Auskunft über möglicherweise heikle persönliche Eigenschaften geben. Daher ist ein Schutz vor Missbrauch erforderlich. Zur Schärfung der Grenze zwischen den verschiedenen Kategorien präzisiert die vorliegende Verordnung, welche Eigenschaften der Kategorie der genetischen Untersuchungen besonders schützenswerten Eigenschaften zugeordnet werden (siehe Ausführungen zum 3. Kapitel 1. Abschnitt). Auf eine Ausführung zu genetischen Untersuchungen «persönlicher Eigenschaften» (Art. 31 Abs. 1 Bst. b nGUMG) wird verzichtet. Diese sind im Gesetz bereits hinreichend umschrieben und bedürfen daher keiner weiteren Differenzierung.
Im Einzelfall ist es denkbar, dass eine genetische Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften einen medizinischen Zweck verfolgt (z.B. bei der Bestimmung des Stoffwechseltyps bei einer stark übergewichtigen Person). Diesfalls sind die Anforderungen des medizinischen Bereichs anwendbar (betreffend Veranlassung vgl. Ausführungen zu Art. 5 und Art. 37, betreffend Durchführung im Labor vgl. Ausführungen zu Art. 45).
Für weitere Erläuterungen zu den Grundzügen der Zuordnung von genetischen Untersuchungen zu den einzelnen Regelungskategorien siehe auch Ziff. 1.3.1.1 in der Botschaft6 zum nGUMG.
Veranlassung von genetischen Untersuchungen
Im Zuge der Gesetzesrevision hat der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, die Berechtigung zur Veranlassung von genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich nicht mehr auf Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, sondern auf ausgewählte Gesundheitsfachpersonen auszuweiten (Art. 20 Abs. 3 Bst. b nGUMG). Neu werden Zahnärztinnen und Zahnärzte im Bereich der Zahnmedizin sowie Apothekerinnen und Apotheker im Bereich der Pharmazie dazu befugt sein, ausgewählte genetische Untersuchungen zu veranlassen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass diese Untersuchungen insbesondere an die Aufklärung, Beratung oder Interpretation der Ergebnisse keine besonderen Anforderungen stellen.
Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs waren bisher nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt und die Berechtigung zu ihrer Veranlassung deshalb nicht geregelt. Neu wird ihre Veranlassung auf bestimmte Gesundheitsfachpersonen eingeschränkt (vgl. Art. 37; Art. 34 nGUMG). Der veranlassenden Gesundheitsfachperson kommt u.a. die Rolle zu, den Schutz vor Missbrauch zu gewährleisten, indem sie der Probeentnahme beiwohnt. So wird garantiert, dass die Probe von der zu untersuchenden Person stammt und nicht von einer dritten Person. Die nach vorliegendem Entwurf zur Veranlassung befugten Gesundheitsfachpersonen (Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte) wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie dem aktuell angebotenen Spektrum an genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs bestimmt.
Einführung einer Akkreditierungspflicht für medizinische Laboratorien
Das nGUMG bezweckt u.a., Missbräuche bei der Durchführung der Untersuchungen und beim Umgang mit genetischen Daten zu verhindern sowie die Qualität der Durchführung der Untersuchungen und der Interpretation der Ergebnisse sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c nGUMG). Schon heute sind genetische Laboratorien dazu verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend den international relevanten Normen zu betreiben. Eine Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 war bisher einzig für jene Laboratorien vorgeschrieben, die im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren
6 BBl 2017 5597
7 SR 946.512
6/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020