Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/30: Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG) · 13 Seiten
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Für eine bedingte Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG plädieren 14 Teilnehmer, wobei sich die von ihnen gestellten Bedingungen teilweise widersprechen. Die sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) und die GRÜNEN stimmen der Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG nur zu, wenn PostFinance in Richtung einer «Klimabank» weiterentwickelt wird. Ihrer Ansicht nach hat PostFinance als staatseigene Bank – eine (Teil-) Privatisierung kommt für SPS und GRÜNE nicht in Frage – nur dann eine Daseinsberechtigung, wenn sie sich im Interesse des Gemeinwohls in einem Bereich engagiert, wo ein Marktversagen vorliegt. Dies sei bei der Finanzierung von ökologischen Sanierungen und neuen ökologischen Geschäftsmodellen der Fall. Auch für die Konsumentenschutzorganisationen sowie für die Arbeitnehmerorganisationen Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB), Travailsuisse, Syndicom und Transfair ist die – grundsätzlich begrüssenswerte – Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG an die Voraussetzung geknüpft, dass PostFinance zu 100% im Eigentum der Schweizerischen Post und damit indirekt des Bundes verbleibt. Im Gegensatz dazu können die Grünliberale Partei (GLP) und der schweizerische Handelsverband der Aufhebung des Kredit- und Hypothekarvergabeverbots nur dann zustimmen, wenn PostFinance vollständig privatisiert wird. Die Kantone Aargau, Appenzell-Ausserrhoden und Glarus können der Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 POG nur zustimmen, wenn der Bundesrat in nachvollziehbarer Weise nachweist, dass auf diese Weise tatsächlich die postalische Grundversorgung nachhaltig gesichert werden kann und dass daraus keine ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung resultiert. Die Auslandschweizer-Organisation begrüsst die Teilrevision des POG unter der Bedingung, dass darin die Verpflichtung von PostFinance aufgenommen wird, allen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Zugang zu einem Konto zu verhältnismässigen Gebühren und ohne Min-KEIN
desteinlage zu ermöglichen.
Gegen die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 sprechen sich 42 Teilnehmer aus. Nachstehend sind die wichtigsten Argumente aufgeführt:
ORIGINAL
Fehlende Verfassungsgrundlage. Einige Teilnehmer – darunter die Kantone Basel-Stadt, Waadt, Zürich und Zug, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK), die Schweizerische Volkspartei (SVP), Economiesuisse, die schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), der Verband schweizerischer Kantonalbanken
(VSKB), der Verband Schweizer Regionalbanken (VSRB) sowie die Raiffeisen Schweiz – ziehen die Auffassung des Bundesrates in Zweifel, dass die Vergabe von Krediten und Hypotheken durch PostFinance im Einklang mit Art. 92 Abs. 1 BV stehe. Ihrer Auffassung nach stützt sich diese Haltung lediglich auf ein Einzelgutachten, dessen Thesen spekulativ seien, im Widerspruch zur herrschenden Lehre stünden und noch keiner akademischen Auseinandersetzung standgehalten hätten. Massgeblich sei daher immer noch das Gutachten des Bundesamtes für Justiz aus dem Jahr 2006, dessen Schlussfolgerungen durch die seither eingetretene Entwicklung auf den Finanzmärkten nicht entkräftet worden sei. Die SVP verweist auf ferner auf die Aussage des Bundesrates in seiner Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBI 1997 I 1, S. 271), wonach das Bankgeschäft vom Begriff «Postwesen» in Art. 92 BV nicht erfasst sei: «Zum Postwesen gehören die üblichen Postleistungen wie insbesondere die Brief- und Paketpost sowie der Postzahlungsverkehr. […] Der allgemeine Güterverkehr (namentlich der Transport von grösserem Stückgut und Schüttgut) und das Bankgeschäft sind hingegen von dieser Bestimmung nicht erfasst […].» Aus dieser Sicht wäre eine Revision des POG nicht hinreichend, um PostFinance den Zugang zum Kredit- und Hypothekenmarkt zu gewähren; vielmehr wäre hierfür eine Anpassung der Bundesverfassung erforderlich.
5/13 GS-UVEK-D-2D3E3401/160