Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten
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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz
maximal 100 Prozent des Nettoeinkommens überprüft werden.
Arbeitsmarkt und Sozialversicherung
Der SAV beantragt, das Gesetz mit Bestimmungen in folgenden Bereichen zu ergänzen:
Stellenmeldepflicht: Die Stellenmeldepflicht sei bei einem erneuten Lockdown wiederum
aufzuheben. Beispielsweise der Detailhandel ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes darauf angewiesen, sehr kurzfristig auf Temporärmitarbeitende zugreifen zu können. Die Stellenmeldepflicht ermöglicht in der Notlage kein schnelles Vorgehen und ist deshalb zu sistieren.
Sonntagsfahrten: Ähnlich wie Artikel 7a aus der Covid-19-Verordnung 2 soll für Lebens-
mittelhändler und Händler von Gegenständen des täglichen Gebrauchs folgendes gelten: «Die Lebensmittelhändler und Händler von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Innenstädten und Fussgängerzonen, zu befreien.»
Mehrfachtätigkeit von Grenzgängern (Artikel 13 der Verordnung Nr. 883/2004): Im Falle
einer zweiten Welle sei die Fortführung des Home Office infolge des Coronavirus ohne Wechsel des Sozialversicherungsstatuts rasch wieder zu vereinbaren. Die entsprechende Kommunikation an die interessierten Organisationen und Betriebe muss jeweils umgehend erfolgen.
Familienergänzende Kinderbetreuung
Die Kantone LU, BS, AI, NE (ähnlich auch VD, VS): In der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auf die familienergänzende Kinderbetreuung (COVID-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung) ist festgehalten, dass die Institutionen ihre Anträge bis spätestens am 17. Juli bei den zuständigen Stellen einreichen müssen. Da die Verordnung am 16. September 2020 ausläuft, müssten die Kantone bis dann alle Gesuche geprüft und die entsprechenden Verfügungen erlassen haben. Denn die Geltungsdauer der Verordnung ist nur bis am 16. September 2020 geplant. Dieser Zeitraum wird in vielen Kantonen nicht ausreichen. Im COVID-19-Gesetz sei daher zwingend vorzusehen, dass die Bearbeitungszeit für die Gesuche verlängert werden kann, damit den Kantonen Zeit für eine seriöse Prüfung bleibt.
Kantone VD, VS: Die Verordnung muss überprüft werden. Es könne insb. nicht sein, dass Institutionen, die durch die Gemeinden betrieben werden, keine Unterstützung erhalten (ähnlich auch GRÜNE).
Die SP beantragt die Aufnahme einer Bestimmung über die familienergänzende Kinderbetreuung ins Gesetz. Diese muss dem Bundesrat die Kompetenz geben, den Kantonen Vorgaben zu machen, damit ein den Bedürfnissen angepasstes Betreuungsangebot bereitgestellt wird und für nötige Zusatzangebote eine entsprechende Finanzhilfe bereitgestellt wird.