Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

Der SAV unterstützt die Verlängerung der Rahmenfrist. Aus Sicht des SAV ist Folgendes sicherzustellen: Am 1. Januar 2021 wird Artikel 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 198212 (BVG) in Kraft treten, der Personen, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen beruflichen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, eine Weiterführung der Versicherung ermöglicht. Diese Möglichkeit sollte auch Versicherten offenstehen, die ihre Stelle bereits im zweiten Halbjahr 2020 verlieren. Die vorgesehene Regelung in Artikel 10 Buchstabe c zur Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird von Travail.Suisse unterstützt.

5.11 Artikel 11

Der Kanton GE weist darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden seit Mitte März 2020 mit zahlreichen ausserordentlichen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie konfrontiert waren. Es frage sich daher, ob die entsprechenden Befugnisse noch verlängert werden sollen. Jedenfalls sollte die entsprechende formellgesetzliche Grundlage wenigstens eine allgemeine Umschreibung der strafbedrohten Tatbestände enthalten. Economiesuisse begrüsst im Sinne der Rechtssicherheit die Bestimmung. Die IG Detailhandel beantragt mehrere Ergänzungen (Klarstellung, dass die Strafverfolgung Sache der Kantone ist; Anwendbarkeit der Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197413 für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben).

Artikel 11 Absatz 1

Der Kanton LU stellt in Frage, dass diese Strafbestimmung dem Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz genügt. Jedenfalls erscheine es nicht angebracht, eine Strafnorm für ein allfälliges Nichthandeln in den Kantonen vorzusehen (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4). SVP und IG Detailhandel verlangen, Bussen auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen zu begrenzen. Weil die Massnahmen und Verordnungen in dieser unabsehbaren Lageentwicklung in ungewohnt hohem Tempo ändern, seien fahrlässige Zuwiderhandlungen ohne schlechte Absicht unvermeidbar (SVP). Nach IG Detailhandel ist die maximale Busse zudem auf CHF 5'000 zu begrenzen. SwissHoldings lehnt die Strafbestimmungen ab, Scienceindustries beurteilt diese als ungenügend, weil Artikel 1 StGB die klare Umschreibung eines strafbaren Verhaltens in einem formellen Gesetz verlange (ebenso Voillat Facincani Sutter + Partner).

5.12 Artikel 12

Für die IG Detailhandel sollte der Bundesrat nicht nur den Vollzug, sondern auch die Aufsicht

12 SR 831.40

13 SR 313.0