Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

Berufliche Vorsorge

Die GRÜNEN verlangen, es sei im Covid-19-Gesetz eine Übergangsbestimmung zu Artikel 47a BVG aufzunehmen, wonach alle Personen, die im 2. Halbjahr 2020 die Stelle verlieren und über 58 Jahre alt sind, keine nahtlose Versicherungsunterstellung in der 2. Säule nachweisen müssen. Dies aus folgenden Gründen: Ab Januar 2021 erhalten Personen im Alter von 58+ die Möglichkeit sich bei Stellenverlust in der bisherigen Pensionskasse freiwillig weiterzuversichern. Erst diese neue Bestimmung sichere ihnen die Möglichkeit, eine Rente aus der 2. Säule zu beziehen. Dieser Parlamentsbeschluss sei vom Bund so in Kraft zu setzen, dass ältere Arbeitnehmende, die im Zuge der Corona-Krise ihre Stelle verlieren, nicht aufgrund weniger Monate auch den Anspruch auf eine Pensionskassenrente einbüssten. Parallel müsse das Bundesamt für Sozialversicherungen mit den Aufsichtsbehörden für den lückenlosen Vollzug von Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199315 sorgen.

ASIP schlägt vor, die Möglichkeit einer temporären Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven für den Beitrag der Arbeitnehmenden in das neuen Covid-19-Gesetz aufzunehmen. Als Grundlage gelte – neben Artikel 331 Absatz 3 OR – auch Artikel 66 Absatz 2 BVG, gemäss welchem der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet.

Teilrevision des EpG

Der Kanton SG schlägt eine Überprüfung von Schwachstellen des EpG vor. Gegebenenfalls seien gewisse allgemeinere, unbefristete Regelungen geeigneter, um in zukünftigen, ähnlich gelagerten Szenarien über die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu verfügen. Allgemeine unbefristete Massnahmen sollten im EpG und die befristeten coronabedingten Massnahmen sollten im Covid-19-Gesetz geregelt werden.

Stärkung der Kaufkraft über die KVG-Reserven und Übergangsbestimmung zu Artikel 47a BVG

Der SGB schlägt einen neuen Artikel vor, welcher eine Ausschüttung bzw. Rückverteilung von überschüssigen KVG-Reserven an die Bevölkerung vorsieht. Zudem wird eine Übergangsbestimmung zu Artikel 47a BVG angeregt, welche sicherstellt, dass alle Personen, die im 2.

Halbjahr 2020 die Stelle verlieren und über 58 Jahre alt sind, keine nahtlose Versicherungsunterstellung in der 2. Säule nachweisen müssen.

COVID-Solidarbürgschaften

Kantone LU und BS: In einigen produzierenden Branchen werden die Auswirkungen der Covid-Krise erst mit Verzögerung spürbar werden und Liquiditätsengpässe erst zu diesem Zeit-

15 SR 831.42