Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

Kompetenz eingeräumt wird, vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210 (AVIG) abweichende Bestimmungen zu erlassen. Aus der Sicht des SGB sind die Massnahmen in diesem Artikel nicht genug verbindlich formuliert. Er schlägt unter anderem vor, dass Arbeitnehmende mit tiefen Löhnen bei Kurzarbeit einen Lohnersatz von bis zu 100 Prozent erhalten (auch SP, Travail.Suisse). Swiss Textiles begrüsst die Ausdehnung der Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate. Fédération des Entreprises Ro-

mandes, Travail.Suisse, Taskforce Culture und ExpoEvent/svtb unterstützen die vorgesehene Bestimmung.

Der sgv beantragt, Artikel 10 mit einer Bestimmung zu ergänzen, welche Massnahmen auch für Mitarbeitende auf Abruf und Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienst einer Firma für Arbeitsverleih bzw. Temporärarbeit stehen, ermöglicht (ebenso

GastroSuisse, impressum). Der Schweizerische Städteverband fordert folgenden neuen

Absatz: «Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei Massnahmen in Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie besteht unabhängig von der Rechtsform und der Trägerschaft eines Betriebs.»

Bst. a

Für den Kanton SH ist die Bestimmung sehr eng gefasst. Es könnte durchaus auch bei anderen Berufsgruppen als Berufsbildner und Berufsbilderinnen die Notwendigkeit auftreten, Kurzarbeit eventuell zeitlich befristet zu erlauben (ähnlich auch ZH).

Der SAV unterstützt diese Bestimmung. Für SwissTextiles ist sicherzustellen, dass Buchstabe a auch auf die Praxisbildner/innen anwendbar ist.

Bst. b

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass verschiedene Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung11 fehlen und aufgenommen werden sollten, insb. zum vereinfachten und summarischen Verfahren sowie zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung als Pauschale.

Der SAV unterstützt diese Bestimmung. Die zeitliche Einschränkung in lit. b « … im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. August 2020» sei aber zu streichen.

Bst. c

Der Kanton ZH spricht sich gegen die generelle Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit aus, weil dies einen unverhältnismässigen Vollzugsaufwand bedeuten würde. Hingegen soll in einem neuen Buchstaben d eine solche Verlängerung für bestimmte versicherte Personen vorgesehen werden (analog zur Regelung für selbstständige Erwerbstätigkeit und Erziehungszeiten).

10 SR 837.0

11 SR 837.033