Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

6.3 Erlassform

Die Vorlage bereitet eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes vor und betrifft damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz der Bundesversammlung). Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

Die in Artikel 103a VE-MWSTV vorgeschlagene Einführung eines obligatorischen Meldeverfahrens für die Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten stützt sich auf die in Artikel 38 Absatz 2 MWSTG statuierte Verordnungskompetenz des Bundesrates.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage erfordert keine Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Der vorliegende Gesetzesentwurf verpflichtet den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz zu erlassen. Soweit weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskompetenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV).

In den folgenden Bereichen werden Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:

– Artikel 5: Der Bundesrat wird neu die Umsatzlimite für die Anwendung der jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1bis Buchstabe b VE-MWSTG) anpassen, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.

– Artikel 79a Absatz 7: Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen die ESTV bei Sendungen von Versandhandelsunternehmen und Online-Plattformen ein Einfuhrverbot von Gegenständen oder die Vernichtung von Gegenständen verfügen darf.