Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

c. Die Zumutbarkeit ist gegeben. Schweizer Kunden und Kundinnen können selbst überprüfen, ob das ausländische Versandhandelsunternehmen Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Ist das nicht der Fall, riskieren sie, dass die Ware nicht ankommt. Ausserdem können sie sich auf der Webseite der ESTV informieren, ob gegen das Unternehmen Massnahmen nach Artikel 79a VE-MWSTG verfügt worden sind. Bestellungen im Ausland sind im Übrigen immer mit Risiko verbunden, da eine Erfüllung des Vertrages auf dem Rechtsweg nur schwierig durchzusetzen ist, was den Kunden und Kundinnen bewusst ist.

Der Eingriff in die Eigentumsgarantie der Schweizer Kunden und Kundinnen ist somit gerechtfertigt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und die in der EU anwendbare Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht übernommen hat, hat diese Richtlinie in der Schweiz keine Gültigkeit. Die Schweiz kann ihr Mehrwertsteuerrecht weiterhin autonom gestalten. Die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die Mehrwertsteuer nur im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe. Diese Bestimmungen erfahren durch die Vorlage keine Änderungen.

Aufgrund des Abkommens mit der EU zur Verknüpfung der Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen22, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, besteht eine Verpflichtung, Betrug zu verhindern und die Integrität der verknüpften Emissionshandelssysteme zu wahren (Art. 3 Ziff. 5 des Abkommens). Durch die Einführung der Bezugsteuerpflicht für die Übertragung von Emissionsrechten u. dgl. sowie durch die vorübergehende Einführung des obligatorischen Meldeverfahrens für die Übertragung solcher Rechte kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen nach.

Die Plattformbesteuerung muss mit den WTO-Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sein. Dies ist dadurch gewährleistet, dass inländische und ausländische Plattformen und Versandhandelsunternehmen gleichbehandelt werden.

Zu erwähnen ist weiter der am 28. Oktober 199423 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Staatsvertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein. Mit diesem Vertrag übernimmt das Fürstentum Liechtenstein, das mit der Schweiz ein einziges Zollgebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht für sein Staatsgebiet. Ziel des Vertrags ist es, eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer in beiden Ländern zu gewährleisten. Dieser Vertrag behält seine Gültigkeit, sofern er nicht von einer der beiden Vertragsparteien aufgekündigt wird. Entsprechend dem genannten Staatsvertrag wird das Fürstentum Liechtenstein sein Mehrwertsteuerrecht dem revidierten schweizerischen Mehrwertsteuergesetz anpassen müssen.

22 SR 0.814.011.268

23 SR 0.641.295.142