Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

5.6 Auswirkungen auf die privaten Haushalte

Die privaten Haushalte sind von der Vorlage teilweise betroffen. Zum einen erfahren jene Haushalte eine Mehrbelastung, die Waren mit geringem Wert bei nicht im MWST-Register eingetragenen ausländischen Versandhandelsunternehmen kaufen, wenn die Plattform sich im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen muss. Mit der Besteuerung der Plattformen wird diese Steuerlücke somit mindestens teilweise geschlossen. Die Mehrbelastung aufgrund der steuerbedingt höheren Preise wird auf insgesamt rund 70–100 Millionen Franken geschätzt (s. Ziff. 5.2.1), wobei im Einführungsjahr 2023 nur rund 80 Prozent davon anfallen. Zudem ist möglich, dass das Warenangebot mindestens vorübergehend eingeschränkt wird (s. Ausführungen in Ziffer 5.5.). Würden die Waren dann in der Schweiz gekauft, wäre die Mehrbelastung für die privaten Haushalte höher, da die auf solchen Plattformen angebotenen Waren in der Schweiz in der Regel teurer sind.

Zum anderen werden diejenigen Haushalte um jährlich insgesamt rund 5 Millionen Franken entlastet, die Produkte für die Monatshygiene kaufen. Von vernachlässigbarer Bedeutung sind die Entlastungen durch die Umsetzung der Motionen Page 17.3657 und Humbel 19.3892.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 130 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, eine Mehrwertsteuer zu erheben.

Das Vernichten von Gegenständen tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und ist als letzte Massnahme zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung gedacht, wenn Rechtssubjekte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland in einem Massengeschäft willentlich die Steuerpflicht unterlaufen. Der Bundesrat ist sich der verfassungsrechtlichen Problematik bewusst, hält aber den Eingriff in die Eigentumsgarantie aus nachfolgenden Überlegungen für gerechtfertigt.

6.1.1 Voraussetzungen für eine Einschränkung der Eigentumsgarantie

Abhängig davon, in welchem Land das Versandhandelsunternehmen seinen Sitz hat und welches Recht anwendbar ist, ist das Eigentum im Zeitpunkt der Vernichtung noch beim Versandhandelsunternehmen oder es ist bereits auf die Schweizer Kunden und Kundinnen übergegangen.

Die Eigentumsgarantie kann nach Artikel 36 BV eingeschränkt werden, wenn:

1. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht,

2. ein öffentliches Interesse besteht, und

3. die Einschränkung verhältnismässig ist.