Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Verhältnismässig heisst, dass die administrative Massnahme:

a. geeignet,

b. erforderlich, und

c. zumutbar sein muss,

um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Es muss ein gegenüber den privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen.

6.1.2 Eigentum liegt beim ausländischen Versandhandelsunternehmen

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Einschränkung der Eigentumsgarantie ergibt Folgendes:

1. Mit Art. 79a VE-MWST besteht eine Grundlage im Gesetz selbst.

2. Das öffentliche Interesse ist gegeben, da mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Anbietern und Anbieterinnen verhindert und damit die Gleichbehandlung sichergestellt werden kann.

3. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben:

a. Geeignet ist die Massnahme, da das Versandhandelsunternehmen keine unversteuerten Waren mehr in die Schweiz senden kann und damit die Gleichbehandlung sichergestellt und die Wettbewerbsverzerrung behoben wird.

b. Erforderlich ist die Massnahme, da eine mildere Massnahme, nämlich das ausländische Unternehmen direkt ins Recht zu fassen, mangels griffiger internationaler Abkommen kaum umsetzbar ist. Somit ist es das mildeste, geeignete Mittel.

c. Auch die Zumutbarkeit ist gegeben. Wer sich nicht rechtstreu verhält, der muss mit Gegenmassnahmen rechnen. Das öffentliche Interesse an fairen Wettbewerbsbedingungen ist höher zu gewichten als der Schutz des Eigentums des Versandhandelsunternehmens an der nicht versteuerten Ware.

Der Eingriff in die Eigentumsgarantie des Versandhandelsunternehmens ist somit gerechtfertigt.

6.1.3 Eigentum liegt bei den Schweizer Kunden und Kundinnen

Ist die Zulässigkeit eines Eingriff in die Eigentumsgarantie gegenüber Schweizer Kunden und Kundinnen zu prüfen, ist grundsätzlich gleich vorzugehen. Einzig bei der Zumutbarkeit ist eine gesonderte Prüfung nötig:

3. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben: