Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 12 Seiten

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Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleich-

wertigkeit von beruflichen Abschlüssen

wertigkeitsliste de facto die Einzelfallprüfung abgeschafft wird. Der SBAO erachtet das Arbeitsinstrument von Listen unter dem Aspekt der Vielfalt der existierenden Berufe als problematisch und fragt, wie sichergestellt werden kann, dass alle Abschlüsse in seiner Branche in Deutschland erfasst werden.

OPTIKSCHWEIZ und die FHNW regen an, dass bei der Erstellung oder Erweiterung von Listen Rücksprache mit den entsprechenden Interessenkreisen genommen wird. OdASanté weist auf die Bedeutung der SRK im Gemischten Ausschuss hin, falls es zu Verfahren im Gesundheitswesen kommen sollte. Der SAV erachtet, dass ein Einbezug der OdA in beiden Ländern sicherzustellen ist, um von den entsprechenden Berufsbranchen akzeptierte Anerkennungen zu erreichen. Der SGV bemängelt, dass die Wirtschaftskreise und die OdA zu wenig einbezogen sind, insbesondere bei der Pflege der Listen. Er schlägt deshalb vor, diesen Einbezug explizit aufzuführen. Ähnlich beantragt der SPV, dass die Berufsverbände im Rahmen des gemischten Ausschusses Gehör finden bzw. in die Weiterentwicklung der Feststellungspraxis involviert werden. Er beantragt, den erläuternden Bericht entsprechend zu ergänzen. OPTIKSCHWEIZ, der SBAO und die FHNW schlagen folgende konkrete Ergänzung von Art. 6 vor:

«(2) Die zuständigen Behörden tauschen alle zur Entwicklung einer gegenseiti-

gen und kohärenten Feststellungspraxis erforderlichen Informationen aus. Sie

werden nach Konsultation der relevanten Interessenkreise gemeinsame Arbeitsinstrumente entwickeln und pflegen, die die Feststellungspraxis unterstützen.»

4.8 Art. 7 Erhalt erworbener Rechte und Übergangsregelungen

Der SPV begrüsst die Übergangsregelung gemäss Art. 7 als praktikabel und notwendig.

OPTIKSCHWEIZ und der SBAO regen im Unterschied dazu an, dass bei den Dispositionen in Art. 7 und auch Art. 3 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit und nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Antrags ausschlaggebend sein soll. Die FHNW vertritt die Auffassung, dass ein Abstellen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheids bei Art. 7, Ziff. 2 und Art. 3, Ziff. 3 zusätzliche Klarheit schaffen würde.

Der AOVS findet hingegen, dass eine Übergangszeit von mindestens vier Jahren angebracht wäre und verweist dabei auf die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Besitzstandwahrung.

4.9 Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Keine spezifischen Stellungnahmen.

4.10 Art. 9 Geltungsdauer, Abkommensänderung

Keine spezifischen Stellungnahmen.

4.11 Art. 10 Inkrafttreten

OPTIKSCHWEIZ und der SBAO weisen auf die zeitliche Dringlichkeit des Inkrafttretens des neuen Abkommens hin. Sie verweisen dabei auf die Rechtsunsicherheit in ihrer Branche hinsichtlich der zukünftigen Anerkennungsmöglichkeit bei gewissen Berufen.