Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 12 Seiten

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Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleich-

wertigkeit von beruflichen Abschlüssen

Geltungsbereich des Abkommens auf Abschlüsse in Zuständigkeit der deutschen Bundesländer auszudehnen.

4.3 Art. 2 Grundsatz und Zweck

Der Kanton SO erachtet die Ziele und den Grundsatz des Abkommens als sinnvoll.

Der KV Schweiz schätzt ebenfalls, dass die explizite Verankerung der Gleichwertigkeit der schweizerischen und deutschen Berufsabschlüsse im Abkommen sinnvoll sei. Die daraus resultierende rechtliche Gleichstellung in Bezug auf Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen Weiterbildung vereinfache den Prozess für Arbeitnehmende erheblich.

4.4 Art. 3 Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit

Der Kanton SO, OdASanté und OPTIKSCHWEIZ begrüssen die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen. Der SAV erachtet grundsätzlich die Definition von Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit als zielführend. Die vorgeschlagenen, spezifischen Voraussetzungen werden vom SGB ebenfalls als zielführend beurteilt. Die SAJV vertritt die Haltung, dass die definierten Voraussetzungen wichtig für eine kohärente Praxis und die Rechtssicherheit sind.

Der SPV begrüsst, dass das Berufsbild für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausschlaggebend sein soll. Ähnlich erachtet es die SSO als sinnvoll, dass auf das Berufsbild als Basis für die Vergleichbarkeit abgestellt wird, und nicht auf die Ausbildungsdauer. Der Kanton SG unterstützt, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit die vermittelten Bildungsinhalte massgebend sind und nicht allein die Berufsbezeichnung. Er betont, dass die wesentlichen Unterschiede im Berufsbild mit der nötigen Umsicht definiert werden müssen.

Die SSO und OdASanté erachten das Kriterium, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Berufsbildern bestehen, als wichtig. Die SSO weist jedoch darauf hin, dass Detailunterschiede bestehen können, die zwar nicht das Berufsbild als Ganzes verändern, aber dennoch wesentlich sind. Sie empfiehlt daher, den Begriff des «wesentlichen Unterschieds» gemäss Art. 3, Ziff. 1 zu konkretisieren. OdASanté hält fest, dass es über den erleichterten Prozess zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht zu Teilanerkennungen kommen dürfe.

Der Kanton TG, der SBAO und die FHNW begrüssen die Regelung, dass eine Feststellung der Gleichwertigkeit nur mit beruflichen Abschlüssen möglich ist, deren rechtliche Grundlagen noch in Kraft sind, bzw. den Verzicht auf eine Gleichwertigkeit mit altrechtlichen Abschlüssen. Der SPV befürwortet ebenfalls, dass altrechtliche Ausbildungen zwar anerkannt werden können, allerdings nur in Bezug auf Abschlüsse, deren Grundlage noch in Kraft ist.

Der AOVS erachtet Art. 3, Ziff. 3 als zu streng und weist auf potentielle einschneidende Auswirkungen auf deutsche Fachkräfte in der Schweiz hin. Er vertritt die Haltung, dass Art. 3, Ziff. 3 eine Hürde darstellt, die zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung von deutschen Fachkräften im Vergleich mit ausgebildeten Fachkräften aus anderen Ländern führt, da für letztere nur die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG zum Zuge kämen. Er führt aus, dass es keinen sachlichen Grund gibt, vom Prinzip abzuweichen, Diplome von deutschen Gesuchstellern mit einem entsprechenden, veralteten Schweizer Abschluss gleichzustellen, solange solche noch von Schweizer Arbeitskräften getragen werden. Vor dem Hintergrund, dass Schweizer Fachkräfte mit einem früher bewilligten Fachtitel weiterhin arbeiten dürfen, könne deutschen Gesuchstellern mit einem gleichwertigen Titel die Tätigkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nicht verweigert werden, zumindest bis das modernisierte Abkommen in Kraft trete. Weiter erachtet er den im erläuternden Bericht verwendeten Begriff der «Dysfunktionalität» als auslegungsbedürftig