Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 12 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleich-
wertigkeit von beruflichen Abschlüssen
Der SGV würde es begrüssen, wenn der Nationale Qualifikationsrahmen Berufsbildung (NQR Berufsbildung, NQR) bzw. der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) / der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) als Instrument für den Vergleich der Abschlüsse beigezogen würde. Zudem fordert er, dass beim Vergleich von beruflichen Ausbildungen auf Sekundarstufe II, die in der Schweiz und in Deutschland bezüglich Länge und Niveau
unterschiedlich sind, vorgängig die entsprechenden OdA einbezogen werden. Auch bei Abschlüssen der höheren Berufsbildung seien die entsprechenden Trägerschaften vorgängig zu konsultieren.
4.5 Art. 4 Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit
Hörsystemakustik Schweiz befürwortet, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer rechtlichen Gleichstellung im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Weiterbildung verbunden ist.
Der CP stimmt der Bestimmung zu, wonach das Tragen eines geschützten Berufstitels auch bei einer festgestellten Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen nicht erlaubt wird. Der SPV würde es begrüssen, wenn der Ausschluss des Tragens eines geschützten Titels auch explizit im Erlass festgehalten würde. Er beantragt deshalb, Art. 4 wie folgt zu ergänzen:
«[…] Die festgestellte Gleichwertigkeit berechtigt das Tragen der entsprechenden Berufsbezeichnung, nicht jedoch das Tragen des geschützten Berufstitels.»
Auch die OdASanté würde begrüssen, wenn klar ausgeführt würde, was bezüglich Berufsbezeichnung und Tragen des Titels möglich ist. Sie schlägt folgende Ergänzung von Art. 4 vor:
«[…] Ein gleichgestellter beruflicher Abschluss berechtigt dessen Inhaber die entsprechende Berufsbezeichnung nicht jedoch den geschützten Titel zu tragen.»
4.6 Art. 5 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
OdASanté begrüsst, dass das Verfahren in den allgemeinen heute geltenden Strukturen zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen integriert wird.
Der AOVS hinterfragt den Nutzen des Abkommens vor Hintergrund der weiterhin gültigen EU-Richtlinie 2005/36/EG. Er erachtet, dass ein zweistufiges Verfahren nicht notwendig ist und zu einer erhöhten Komplexität, mehr Unklarheit und mehr Bürokratie führt. Darüber hinaus vertritt er die Haltung, dass die teilweise strengeren Vorschriften des Abkommens im Widerspruch zum Art. 12 des Freizügigkeitsabkommens stehen und dass das Abkommen deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann. Er bedauert, dass das Abkommen im Unterschied zur besagten EU-Richtlinie (die subsidiär zur Anwendung gelangt) keine Ausgleichsmassnahmen vorsieht, welche die Problematik von Art. 3, Ziff. 3 entschärfen könnte.
4.7 Art. 6 Zuständige Behörden, Arbeitsinstrumente, Gemischter Ausschuss
Der CP erachtet die Form eines Abkommens mit allgemeinen Gleichwertigkeitsvoraussetzungen kombiniert mit einer informellen Arbeitsliste als zielführend. Der SGB und die FER beurteilen ebenfalls das Vorgehen mit einer informellen Liste als flexibel und pragmatisch bzw. adäquat. Im Unterschied dazu regt der Kanton LU an, die Gleichwertigkeitslisten formell zu führen, um Wildwuchs auf der Stufe von Institutionen, die berufliche Weiterbildungen anbieten, zu vermeiden. OPTIKSCHWEIZ weist darauf hin, dass durch die Führung von Gleich-