Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Datenbearbeitung durch die SNB für andere Zwecke in Artikel 5 NBG i. V. m. Artikel 3 Buchstabe a NBV65 bisher nur in allgemeiner Weise umschrieben.

Aus Gründen der Transparenz sollte deshalb im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG)66 ein neuer Artikel 49a ins NBG eingefügt werden, der klarstellt, dass die SNB zur Erfüllung all ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, sowie Daten juristischer Personen bearbeiten kann.67 Da nicht zu erwarten ist, dass die Totalrevision des DSG zeitnah in Kraft treten wird, soll die neue Datenbearbeitungsnorm im Rahmen dieses Gesetzes ins NBG eingefügt werden. Dadurch erhält die SNB eine explizite gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz, um die notwendigen Daten zur Kreditvergabe durch die Banken in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten zu können.

Die erwähnte im Parlament hängige Revision des Datenschutzgesetzes (s. Geschäftsnummer 17.059) will den Begriff der Personendaten auf die Daten zu natürlichen Personen eingrenzen (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 E-DSG). Tritt diese Revision in Kraft, so wird entsprechend auch die vorliegende Bestimmung angepasst. Eine erneute Koordination ist nicht notwendig.

Art. 29 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Gemäss Absatz 1 wird die Vorlage als dringlich erklärt und kann vor Ablauf der Referendumsfrist in Kraft gesetzt werden (Art. 165 Abs. 1 BV). Sie ersetzt die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020, die vom Bundesrat auf den 26. März 2020 in Kraft gesetzt wurde.

Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz muss gemäss Artikel 165 Absatz 1 BV befristet werden. Da die Solidarbürgschaften gemäss Artikel 3 Absatz 3 höchstens zehn Jahre dauern können und die Abwicklung danach noch gewisse Zeit beanspruchen wird, wird in Absatz 2 eine zwölfjährige Frist ab Inkrafttreten der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung gewählt. Das Gesetz gilt folglich bis zum 31. Dezember 2032. Vor dem Ablauf der Frist wird der Bundesrat prüfen müssen, ob das Gesetz über diesen Zeitpunkt hinaus gelten muss und ob entsprechende Gesetzgebungsar-beiten eingeleitet werden müssen.

Absatz 3 will Rechtssicherheit schaffen und stellt klar, dass die Personendaten und Informationen nach Artikel 12 Absatz 2 seit dem Inkrafttreten der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung als vertraulich zu erachten sind. Die rückwirkende Regelung ist gerechtfertigt und verhältnismässig. Sie ermöglicht eine vertrauliche Behandlung der Identitäten und sensiblen Bankdaten der gesuchstellenden Personen und Unternehmen bzw. der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer und stellt sicher, dass die Vertraulichkeit der Identitäten und Bankdaten auch in Zugangsverfahren gemäss Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200468, die vor dem Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes eingeleitet wurden, in jedem Fall berücksichtigt wird. Zudem betrifft die rückwirkende Regelung nur den relativ kurzen

65 SR 951.131

66 SR 235.1

67 S. die Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7150 (17.059).

68 SR 152.3